Zugewinnausgleich

Beim Zugewinnausgleich muss der Vermögenszuwachs während der Ehezeit berechnet werden.
Beim Zugewinnausgleich muss der Vermögenszuwachs während der Ehezeit berechnet werden.
(Letzte Aktualisierung: 23.08.2026)

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleiben ihre Vermögen während der Ehe grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens und erwirbt nicht automatisch einen Anteil am Vermögen des anderen.

Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, insbesondere durch Scheidung, wird jedoch verglichen, wie sich die Vermögen beider Ehegatten während des Güterstands entwickelt haben. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Ausgleichsforderung zu.

Der Zugewinnausgleich beruht auf dem Gedanken, dass die während der Ehe erbrachten Beiträge beider Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind. Das Gesetz untersucht dabei allerdings nicht im Einzelnen, welcher Ehegatte welchen konkreten Beitrag zum Vermögensaufbau des anderen geleistet hat. Stattdessen arbeitet es mit einer pauschalierenden Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand verheirateter Paare. Haben die Ehegatten keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart, leben sie grundsätzlich automatisch in Zugewinngemeinschaft.

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass durch die Eheschließung das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftlich werde. Das ist nicht der Fall. Nach § 1363 Abs. 2 BGB bleiben sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das später erworbene Vermögen grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Ehegatten.

Erst bei Beendigung des Güterstands kann ein Zugewinnausgleich stattfinden. Dabei wird nicht das gesamte vorhandene Vermögen geteilt, sondern grundsätzlich nur verglichen, welchen Zugewinn beide Ehegatten während der maßgeblichen Zeit erzielt haben.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Vereinfacht lautet die Berechnung:

Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen

Anschließend werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen, steht dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn nach § 1378 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu.

Vereinfacht:

Zugewinnausgleich = 1/2 × (höherer Zugewinn – niedrigerer Zugewinn)

Beispiel: Hat ein Ehegatte einen Zugewinn von 200.000 Euro und der andere einen Zugewinn von 60.000 Euro erzielt, beträgt der Unterschied 140.000 Euro. Die Ausgleichsforderung beläuft sich grundsätzlich auf 70.000 Euro.

Entscheidend ist nicht, welcher Ehegatte am Ende der Ehe insgesamt vermögender ist. Maßgeblich ist vielmehr die jeweilige Vermögensentwicklung während des Güterstands.

Auch der Abbau von Schulden kann zu einem Zugewinn führen. Hat ein Ehegatte beispielsweise bei Beginn der Ehe ein negatives Anfangsvermögen von minus 100.000 Euro und am Ende nur noch Schulden von 20.000 Euro, hat sich seine Vermögensposition um 80.000 Euro verbessert.

Die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich eine Geldforderung. Ein Ehegatte kann daher nicht allein aufgrund des Zugewinnausgleichs verlangen, einen bestimmten Vermögensgegenstand des anderen zu erhalten. Unter besonderen Voraussetzungen kann das Familiengericht allerdings nach § 1383 BGB auf Antrag die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung anordnen.

Die Höhe der Ausgleichsforderung wird nach § 1378 Abs. 2 BGB grundsätzlich durch das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen des Ausgleichspflichtigen begrenzt. Besonderheiten gelten insbesondere bei sogenannten illoyalen Vermögensminderungen.

Kann ein Zugewinn negativ sein?

Nein. Ein negativer Zugewinn wird nicht angesetzt.

Ist das Endvermögen niedriger als das Anfangsvermögen, hat der betreffende Ehegatte keinen Zugewinn erzielt. Sein Zugewinn beträgt dann null.

Davon zu unterscheiden ist ein negatives Anfangsvermögen. Seit der Reform des Zugewinnausgleichs können Verbindlichkeiten das Anfangsvermögen auch unter null drücken. Dadurch wird insbesondere berücksichtigt, dass auch der Abbau von Schulden während der Ehe einen wirtschaftlichen Vermögenszuwachs darstellen kann.

Wie wird das Endvermögen beim Zugewinnausgleich berechnet?

Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.

Bei einer Scheidung ist nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Praktisch ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Erfasst werden grundsätzlich sämtliche wirtschaftlich bewertbaren Vermögenspositionen, beispielsweise:

  • Bankguthaben,
  • Wertpapiere,
  • Immobilien,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • bestimmte Versicherungswerte,
  • Forderungen und sonstige Vermögensrechte.

Davon werden bestehende Verbindlichkeiten abgezogen.

Die Ermittlung des Endvermögens kann insbesondere bei Immobilien, Unternehmen oder Beteiligungen erhebliche Bewertungsfragen aufwerfen.

Was passiert, wenn ein Ehegatte vor der Scheidung Vermögen verschenkt oder verschwendet?

Ein Ehegatte kann den Zugewinnausgleich nicht ohne Weiteres dadurch vereiteln, dass er vor dem maßgeblichen Stichtag sein Vermögen gezielt vermindert.

§ 1375 Abs. 2 BGB sieht deshalb vor, dass bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden. Dies betrifft insbesondere:

  • bestimmte unentgeltliche Zuwendungen,
  • Verschwendung von Vermögen und
  • Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Solche Vorgänge werden häufig als illoyale Vermögensminderungen bezeichnet.

Von besonderer Bedeutung kann dabei der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Trennung sein. Ist das spätere Endvermögen geringer als das Vermögen, das ein Ehegatte für den Trennungszeitpunkt angegeben hat, muss er unter den Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf einer der dort genannten Handlungen beruht.

Wie wird das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich berechnet?

Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

Bei Ehegatten, die von Beginn ihrer Ehe an im gesetzlichen Güterstand leben, ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der Eheschließung. Wird die Zugewinngemeinschaft erst später vereinbart, ist der Beginn dieses Güterstands maßgeblich.

Verbindlichkeiten werden vollständig berücksichtigt. Nach § 1374 Abs. 3 BGB können sie das vorhandene Vermögen übersteigen. Das Anfangsvermögen kann deshalb negativ sein.

Eine besondere Rolle beim Zugewinnausgleich spielen regelmäßig Immobilien.
Eine besondere Rolle beim Zugewinnausgleich spielen regelmäßig Immobilien.
In der Praxis kann die Feststellung des Anfangsvermögens schwierig sein, wenn die Ehe viele Jahre oder Jahrzehnte bestanden hat. Alte Kontoauszüge, Grundstückswerte, Unternehmenswerte oder andere Vermögenspositionen müssen gegebenenfalls rückwirkend ermittelt und nachgewiesen werden.

Hat ein Ehegatte sein Anfangsvermögen nicht ausreichend dokumentiert, gelten Beweisregeln. § 1377 Abs. 3 BGB bestimmt, dass ohne ein entsprechendes gemeinsames Verzeichnis vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinem Zugewinn entspricht. Wirtschaftlich führt dies dazu, dass nicht bewiesenes Anfangsvermögen bei der Berechnung grundsätzlich nicht zugunsten dieses Ehegatten berücksichtigt werden kann.

Warum wird das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich indexiert?

Bei langen Ehen würde ein bloßer Vergleich nomineller Geldwerte zu verzerrten Ergebnissen führen. 100.000 Euro zu Beginn einer jahrzehntelangen Ehe besitzen wegen der Geldentwertung regelmäßig eine andere Kaufkraft als 100.000 Euro am Ende der Ehe.

Deshalb wird bei der Berechnung des Zugewinns ein sogenannter Kaufkraftausgleich vorgenommen. Das Anfangsvermögen wird mithilfe des Verbraucherpreisindex auf die Kaufkraft zum maßgeblichen Endstichtag umgerechnet.

Dadurch soll verhindert werden, dass eine lediglich inflationsbedingte nominale Wertsteigerung als echter Zugewinn behandelt wird.

Für die Berechnung werden die jeweils maßgeblichen Werte des Verbraucherpreisindex herangezogen. Bei lang zurückliegenden Zeiträumen muss außerdem berücksichtigt werden, dass das Statistische Bundesamt seine Indexreihen regelmäßig auf neue Basisjahre umstellt.

Was ist privilegiertes Anfangsvermögen?

Bestimmte Vermögenswerte, die ein Ehegatte erst während der Ehe erhält, werden beim Zugewinnausgleich so behandelt, als hätten sie bereits zum Anfangsvermögen gehört.

Nach § 1374 Abs. 2 BGB betrifft dies insbesondere Vermögen, das ein Ehegatte:

  • von Todes wegen, insbesondere durch Erbschaft,
  • mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
  • durch Schenkung oder
  • als Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB

erwirbt, soweit es nach den Umständen nicht als Einkommen anzusehen ist.

Dieses Vermögen wird nach Abzug der damit verbundenen Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet. Umgangssprachlich spricht man deshalb von privilegiertem Anfangsvermögen.

Der Zweck liegt darin, dass beispielsweise eine Erbschaft während der Ehe grundsätzlich nicht deshalb zur Hälfte dem anderen Ehegatten zugutekommen soll, weil sie zufällig während der Ehe angefallen ist.

Wichtig ist allerdings: Nicht automatisch privilegiert ist die spätere Wertsteigerung des geerbten oder geschenkten Vermögensgegenstands. Steigt beispielsweise der Wert einer während der Ehe geerbten Immobilie erheblich, kann diese Wertsteigerung grundsätzlich einen Zugewinn darstellen.

Wer muss das Anfangs- und Endvermögen beweisen?

Bei Streit über den Zugewinnausgleich spielen Auskunfts- und Beweisfragen eine große Rolle.

§ 1379 BGB gibt Ehegatten umfangreiche Auskunftsansprüche über das für die Berechnung maßgebliche Vermögen. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Auskünfte über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie über Anfangs- und Endvermögen. Auf Verlangen sind grundsätzlich Belege vorzulegen.

Gerade beim Anfangsvermögen ist eine möglichst gute Dokumentation wichtig. Kann ein Ehegatte einen behaupteten Vermögenswert bei Beginn des Güterstands nicht nachweisen, kann sich die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB zu seinem Nachteil auswirken.

Bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmen kann zudem die sachverständige Bewertung entscheidend werden.

Wann ist der Zugewinnausgleich grob unbillig?

Nach § 1381 BGB kann der ausgleichspflichtige Ehegatte die Erfüllung der Ausgleichsforderung ganz oder teilweise verweigern, soweit der Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Die Anforderungen sind allerdings hoch. Es genügt nicht, dass das Ergebnis lediglich hart, überraschend oder subjektiv ungerecht erscheint. Die Vorschrift soll nur besonders gelagerte Ausnahmefälle korrigieren, in denen das gesetzliche Ergebnis dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Das Gesetz nennt ausdrücklich als mögliches Beispiel, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte längere Zeit schuldhaft seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht erfüllt hat.

Auch eine ungewöhnlich lange Trennungszeit kann zusammen mit weiteren besonderen Umständen Bedeutung gewinnen. Eine lange Trennung allein führt jedoch nicht automatisch zur groben Unbilligkeit. Ebenso wenig kommt es beim gesetzlichen Zugewinnausgleich grundsätzlich darauf an, welcher Ehegatte den konkreten Vermögenszuwachs tatsächlich erwirtschaftet hat.

Persönliches Fehlverhalten während der Ehe führt ebenfalls nicht ohne Weiteres zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Insbesondere ist § 1381 BGB keine allgemeine Sanktion für eheliches Fehlverhalten. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung und der besondere Ausnahmecharakter der Vorschrift.

Führt ein Seitensprung zum Verlust des Zugewinnausgleichs?

Grundsätzlich nein. Sexuelle Untreue führt nicht automatisch dazu, dass ein Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich verliert.

Der Zugewinnausgleich ist kein System zur nachträglichen Bewertung ehelichen Wohl- oder Fehlverhaltens. Entscheidend ist grundsätzlich die nach dem Gesetz berechnete Vermögensentwicklung.

Nur unter außergewöhnlichen zusätzlichen Umständen kann persönliches Fehlverhalten innerhalb der Gesamtwürdigung nach § 1381 BGB Bedeutung gewinnen. Ein bloßer Seitensprung oder eine außereheliche Beziehung genügt für sich genommen regelmäßig nicht, um die gesetzliche Ausgleichsforderung entfallen zu lassen.

Wann kann der Ehegatte die Stundung des Zugewinnausgleichs verlangen?

Nach § 1382 BGB kann die Ausgleichsforderung auf Antrag gestundet werden, wenn ihre sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unzeit erfolgen würde.

Das Gesetz nennt ausdrücklich den Fall, dass eine sofortige Zahlung die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinsamer Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

Eine gestundete Ausgleichsforderung ist zu verzinsen. Das Familiengericht kann außerdem eine Sicherheitsleistung anordnen.

Die Stundung ist damit kein allgemeiner Anspruch auf Ratenzahlung allein deshalb, weil die sofortige Begleichung der Forderung finanziell unangenehm oder schwierig wäre. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und eine Abwägung der Interessen beider Ehegatten.

Beispiele zum Zugewinnausgleich

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs kann insbesondere bei Schulden, Erbschaften, Immobilien oder unterschiedlichen Anfangsvermögen schnell komplex werden. Einige nachvollziehbare Beispiele finden Sie hier.

Welche Grundrechte können beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen?

Auch das Recht des Zugewinnausgleichs bewegt sich innerhalb verfassungsrechtlicher Vorgaben.

Von Bedeutung sind insbesondere der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber besitzt bei der Ausgestaltung des ehelichen Güterrechts einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er darf insbesondere typisierende und pauschalierende Regelungen schaffen. Diese müssen jedoch die betroffenen Grundrechte beachten.

Verfassungsrechtliche Fragen können beispielsweise entstehen, wenn bestimmte Vermögensarten oder Personengruppen ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden oder wenn die Anwendung einer güterrechtlichen Vorschrift zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Positionen führt.

Daneben können auch im Zugewinnausgleichsverfahren Verfahrensgrundrechte eine Rolle spielen, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Wann kann eine Entscheidung zum Zugewinnausgleich mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Auch eine familiengerichtliche Entscheidung über den Zugewinnausgleich kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine weitere familienrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es überprüft deshalb nicht allgemein, ob das Familiengericht jedes Grundstück richtig bewertet, den Verbraucherpreisindex korrekt angewandt oder § 1381 BGB einfachrechtlich in jeder Hinsicht überzeugend ausgelegt hat.

Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten voraus.

Eine solche kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:

  • Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt werden,
  • eine gleichheitswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt,
  • eine gerichtliche Entscheidung auf sachlich nicht mehr vertretbaren und möglicherweise willkürlichen Erwägungen beruht,
  • eine gesetzliche Vorschrift in verfassungsrechtlich problematischer Weise angewandt wird oder
  • entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird.

Nicht jeder Bewertungs-, Berechnungs- oder Auslegungsfehler im Zugewinnausgleich begründet daher zugleich eine Verfassungsbeschwerde.

Der Zugewinnausgleich in der Verfassungsbeschwerde

Fragen des Zugewinnausgleichs können durchaus verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Ausgestaltung oder ihre Anwendung durch die Fachgerichte grundrechtlich geschützte Vermögenspositionen oder den Gleichheitssatz berührt.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich beispielsweise bereits mit besonderen Bewertungsregeln beim Zugewinnausgleich befasst. Auch daran zeigt sich, dass die Berechnung und Bewertung von Vermögen nicht ausschließlich eine einfachrechtliche Frage sein muss.

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren geht es allerdings nicht darum, die gesamte Zugewinnberechnung ein weiteres Mal durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert vielmehr, ob die angegriffenen Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzen.

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Zudem gelten für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen strenge Anforderungen an Frist und Begründung.