Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass die Rentenansprüche der Ehepartner gerecht verteilt werden.
Beim Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass die Rentenansprüche der Ehepartner gerecht verteilt werden.
(Letzte Aktualisierung: 23.08.2026)

Während einer Ehe erwerben beide Ehegatten häufig Anrechte auf eine spätere Alters- oder Invaliditätsversorgung. Dazu gehören beispielsweise Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischen Versorgungswerken oder betrieblichen Altersversorgung.

Die Höhe dieser Anrechte kann sich während der Ehe sehr unterschiedlich entwickeln. Das gilt insbesondere, wenn ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung einschränkt, während der andere weiterhin Versorgungsanrechte aufbaut.

Der Versorgungsausgleich soll deshalb grundsätzlich sicherstellen, dass beide Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten gleichberechtigt teilhaben. Dabei werden allerdings nicht einfach sämtliche Rentenansprüche beider Ehegatten zusammengerechnet und anschließend gleichmäßig verteilt. Vielmehr werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile der einzelnen auszugleichenden Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils hälftig geteilt.

Nach welchem Gesetz richtet sich der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist im Gegensatz zu vielen anderen familienrechtlichen Regelungen nicht im BGB, sondern hauptsächlich im Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz, kurz: VersAusglG) geregelt.

§ 1 VersAusglG enthält den grundlegenden Halbteilungsgrundsatz. Danach werden die während der Ehezeit erworbenen Anteile der auszugleichenden Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.

Daneben enthält das Gesetz unter anderem Vorschriften darüber, welche Anrechte überhaupt auszugleichen sind, wie deren Wert bestimmt wird, wann ein Ausgleich unterbleibt und wie die Teilung technisch durchgeführt wird.

Warum gibt es den Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich soll beiden Ehegatten grundsätzlich eine gleichberechtigte Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten ermöglichen.

Hintergrund ist, dass die Aufgaben innerhalb einer Ehe unterschiedlich verteilt sein können. Ein Ehegatte kann beispielsweise in größerem Umfang erwerbstätig sein, während der andere hauptsächlich gemeinsame Kinder betreut oder den Haushalt führt und deshalb geringere eigene Versorgungsanrechte erwirbt.

Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte werden deshalb grundsätzlich als Ergebnis der gemeinsamen ehelichen Lebensleistung betrachtet. Die gesetzliche Halbteilung soll verhindern, dass sich eine während der Ehe gewählte Aufgabenverteilung nach der Scheidung einseitig zulasten desjenigen Ehegatten auswirkt, der geringere eigene Versorgungsanrechte aufbauen konnte.

Der Versorgungsausgleich ist dabei vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden. Der Zugewinnausgleich betrifft grundsätzlich die Entwicklung des Vermögens während der Ehe. Versorgungsanrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes werden dagegen grundsätzlich nach den besonderen Vorschriften des VersAusglG ausgeglichen.

Welche Arten der Altersversorgung sind vom Versorgungsausgleich erfasst?

Vom Versorgungsausgleich können insbesondere folgende Versorgungsanrechte erfasst sein:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungswerke
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Alters- und Invaliditätsvorsorge

Allerdings fällt nicht jede Form der Geldanlage oder privaten Vorsorge automatisch unter den Versorgungsausgleich.

Nach § 2 VersAusglG muss das Anrecht grundsätzlich durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und auf eine Rente gerichtet sein. Für bestimmte betriebliche Versorgungen und zertifizierte Altersvorsorgeverträge gelten Besonderheiten.

Eine gewöhnliche Kapitallebensversicherung fällt deshalb nicht allein deswegen unter den Versorgungsausgleich, weil sie der finanziellen Vorsorge dient. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Anrechts.

Welche Zeit zählt beim Versorgungsausgleich als Ehezeit?

Für den Versorgungsausgleich hat der Begriff der Ehezeit eine eigene gesetzliche Bedeutung.

Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt die Ehezeit mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Grundsätzlich werden nur diejenigen Teile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einbezogen, die innerhalb dieser Ehezeit erworben wurden.

Das bedeutet insbesondere, dass nicht automatisch sämtliche während des gesamten Lebens erworbenen Renten- oder Pensionsansprüche zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Muss der Versorgungsausgleich beantragt werden?

Das hängt von der Dauer der Ehe ab.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Bei einer längeren Ehe wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt. Ein gesonderter Antrag eines Ehegatten ist dann regelmäßig nicht erforderlich.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bei einer Ehe von mehr als drei Jahren ausnahmslos jedes denkbare Versorgungsanrecht tatsächlich geteilt werden muss. Das Versorgungsausgleichsgesetz kennt verschiedene Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise Vereinbarungen der Ehegatten, den Ausschluss wegen grober Unbilligkeit oder das Absehen vom Ausgleich bestimmter geringfügiger Anrechte.

Kann man den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag ausschließen?

Grundsätzlich ja. Ehegatten können nach den §§ 6 ff. VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen und diesen beispielsweise ganz oder teilweise ausschließen oder andere Ausgleichsregelungen vereinbaren.

Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings gesetzlichen Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen. Zudem können sie einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Die Vertragsfreiheit der Ehegatten ermöglicht daher eine weitreichende Gestaltung des Versorgungsausgleichs, ist aber nicht grenzenlos.

Gerade bei einer deutlich ungleichen Verhandlungsposition oder einer einseitigen Lastenverteilung können auch die Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von Eheverträgen Bedeutung erlangen.

Wie werden die Versorgungsanrechte geteilt?

Das Versorgungsausgleichsgesetz unterscheidet insbesondere zwischen interner und externer Teilung.

Bei der internen Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich ein eigenes Anrecht bei demselben Versorgungsträger begründet, bei dem das zu teilende Anrecht besteht.

Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert dagegen auf einen anderen Versorgungsträger übertragen und dort für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet.

Diese Unterscheidung kann erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Insbesondere bei der externen Teilung können Unterschiede zwischen dem beim bisherigen Versorgungsträger gekürzten Anrecht und dem Wert der neu begründeten Versorgung auftreten.

Gerade diese möglichen sogenannten Transferverluste waren bereits Gegenstand verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Wann ist der Versorgungsausgleich grob unbillig?

§ 27 VersAusglG enthält eine eng auszulegende Härteklausel:

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Die grobe Unbilligkeit ist eine Ausnahme vom gesetzlichen Halbteilungsgrundsatz. Es genügt deshalb nicht, dass ein Ehegatte den Versorgungsausgleich lediglich als ungerecht empfindet oder erheblich mehr Versorgungsanrechte abgeben muss als der andere.

Auch die Tatsache, dass während der Ehe nur ein Ehegatte in größerem Umfang erwerbstätig war und deshalb höhere Versorgungsanrechte aufgebaut hat, begründet für sich genommen grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit. Gerade die wirtschaftlichen Folgen einer solchen ehelichen Aufgabenverteilung sollen durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.

Eine grobe Unbilligkeit kann sich nach der Rechtsprechung aus einer Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten ergeben. In besonderen Ausnahmefällen kann auch schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten eines Ehegatten berücksichtigt werden.

Dabei genügt allerdings nicht jede Verletzung ehelicher Pflichten. Wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG muss die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Umständen des Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in besonders schwerwiegender Weise widersprechen.

Was passiert mit dem Versorgungsausgleich bei einer Wiederheirat?

Eine neue Ehe ändert an den Ansprüchen auf Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe nichts.
Eine neue Ehe ändert an den Ansprüchen auf Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe nichts.
Eine spätere Wiederheirat beseitigt einen aufgrund der früheren Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht.

Der Versorgungsausgleich ist kein laufender Unterhaltsanspruch, dessen Fortbestand von der Bedürftigkeit oder einer neuen Ehe abhängt. Durch ihn werden vielmehr die während der früheren Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den damaligen Ehegatten ausgeglichen.

Hat ein Ehegatte aufgrund des Versorgungsausgleichs ein eigenes Versorgungsanrecht erhalten, entfällt dieses deshalb grundsätzlich nicht allein dadurch, dass er später erneut heiratet.

Welche Grundrechte spielen beim Versorgungsausgleich eine Rolle?

Der Versorgungsausgleich hat eine erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

Von besonderer Bedeutung ist die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Renten- und Versorgungsanrechte können eigentumsrechtlich geschützt sein. Ihre Kürzung und Übertragung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bedürfen deshalb einer verfassungsrechtlich tragfähigen gesetzlichen Grundlage.

Gleichzeitig muss der Gesetzgeber die grundrechtlichen Positionen beider Ehegatten berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Gedanken, dass während der Ehe erworbenes Versorgungsvermögen wegen der gemeinsamen Lebens- und Aufgabenverteilung grundsätzlich beiden Ehegatten zugutekommen soll.

Daneben steht der Versorgungsausgleich in engem Zusammenhang mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Gleichberechtigungsgebot.

Die verfassungsrechtliche Bedeutung beschränkt sich deshalb nicht auf außergewöhnliche Härtefälle nach § 27 VersAusglG.

Kann die externe Teilung beim Versorgungsausgleich Grundrechte verletzen?

Ja. Insbesondere die wirtschaftlichen Folgen einer externen Teilung können grundrechtliche Fragen aufwerfen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 GG beim Versorgungsausgleich sowohl die ausgleichspflichtige als auch die ausgleichsberechtigte Person schützen kann.

Problematisch können insbesondere erhebliche Transferverluste sein. Das ist der Fall, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in bestimmter Höhe gekürzt wird, die ausgleichsberechtigte Person mit dem übertragenen Kapital bei der neuen Zielversorgung aber kein wirtschaftlich entsprechend wertvolles Versorgungsanrecht erwerben kann.

Der Versorgungsausgleich darf verfassungsrechtlich nicht dazu führen, dass das Anrecht des einen Ehegatten gekürzt wird, ohne dass diese Kürzung ihrem Zweck entsprechend der Versorgung des anderen Ehegatten zugutekommt.

Gerade bei der Bewertung und Durchführung einer externen Teilung können deshalb neben den einfachrechtlichen Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes auch die Eigentumsgrundrechte der Beteiligten eine wichtige Rolle spielen.

Wann kann eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?

Auch gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich können grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine weitere familiengerichtliche Rechtsmittelinstanz. Es überprüft deshalb nicht allgemein, ob das Familiengericht jede Vorschrift des Versorgungsausgleichsgesetzes richtig ausgelegt, jeden Ausgleichswert korrekt berechnet oder die wirtschaftlich günstigste Lösung gefunden hat.

Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr voraus, dass durch die angegriffene Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt wird.

Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:

  • die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG bei der Teilung von Versorgungsanrechten nicht hinreichend berücksichtigt wurde,
  • eine gesetzliche Regelung oder ihre gerichtliche Anwendung zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen führt,
  • die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite eines betroffenen Grundrechts grundsätzlich verkennen,
  • eine Entscheidung auf sachlich nicht mehr vertretbaren und möglicherweise willkürlichen Erwägungen beruht oder
  • entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wurde.

Nicht jeder Fehler bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher zugleich eine Grundrechtsverletzung.

Der Versorgungsausgleich in der Verfassungsbeschwerde

Fragen des Versorgungsausgleichs können durchaus erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung besitzen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs beschäftigt.

Von besonderer Bedeutung ist das Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte und dem Eigentumsschutz der hiervon betroffenen Personen.

So hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere für die externe Teilung entschieden, dass Transferverluste verfassungsrechtlich problematisch werden können, wenn der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kein wirtschaftlich entsprechender Erwerb eines selbstständigen Anrechts durch die ausgleichsberechtigte Person gegenübersteht.

Daneben können sich verfassungsrechtliche Fragen beispielsweise bei Härtefallentscheidungen nach § 27 VersAusglG, bei der gerichtlichen Kontrolle von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich oder aufgrund von Verfahrensgrundrechten ergeben.

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das Bundesverfassungsgericht prüft anschließend nicht das Versorgungsausgleichsverfahren vollständig neu, sondern ausschließlich, ob die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen.