(Letzte Aktualisierung: 23.08.2026)

Das Gesetz gilt nicht nur bei Gewalt innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft. Auch Schutzmaßnahmen gegen andere Personen, etwa gegen Stalker oder Nachbarn, können auf das Gewaltschutzgesetz gestützt werden.
Die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel ist nicht allgemein mit der Vertretung in Gewaltschutzverfahren vor den Familiengerichten befasst. Der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit liegt im Verfassungsrecht und insbesondere bei Verfassungsbeschwerden. Ist der fachgerichtliche Rechtsweg in einem Gewaltschutzverfahren ausgeschöpft, kann deshalb geprüft werden, ob die gerichtlichen Entscheidungen Grundrechte verletzt haben.
Inhalt
Video zu den Grundzügen des Gewaltschutzgesetzes
Seit wann gibt es das Gewaltschutzgesetz?
Das Gewaltschutzgesetz wurde am 11. Dezember 2001 beschlossen und trat am 1. Januar 2002 in Kraft.
Auch vor seinem Inkrafttreten bestanden zivilrechtliche und polizeirechtliche Möglichkeiten, gegen Gewalt, Bedrohungen oder Nachstellungen vorzugehen. Das Gewaltschutzgesetz hat jedoch besondere und auf solche Situationen zugeschnittene gerichtliche Schutzinstrumente geschaffen.
Daneben kann die Polizei weiterhin nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen einschreiten, beispielsweise durch einen Platzverweis oder andere Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr.
Das Gewaltschutzgesetz wurde seit seiner Einführung mehrfach geändert. Zuletzt hat der Gesetzgeber im Jahr 2026 insbesondere Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bei bestimmten Gewaltschutzanordnungen geschaffen. Die zentralen neuen Vorschriften hierzu treten allerdings erst zum 1. Juli 2027 in Kraft.
Vor welcher Art von Gewalt schützt das Gewaltschutzgesetz?
§ 1 GewSchG erfasst unterschiedliche Formen widerrechtlicher vorsätzlicher Verletzungen und Bedrohungen.
Schutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht bei:
- Verletzung des Körpers,
- Verletzung der Gesundheit,
- Verletzung der Freiheit,
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung,
- Drohungen mit bestimmten Rechtsverletzungen,
- widerrechtlichem und vorsätzlichem Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum einer anderen Person sowie
- unzumutbarer Belästigung durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgen mithilfe von Fernkommunikationsmitteln.
Nicht jede unangenehme, unerwünschte oder konfliktbeladene Kontaktaufnahme erfüllt deshalb automatisch die Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes. Maßgeblich sind die gesetzlichen Tatbestände und die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Wie wird die betroffene Person geschützt?
Hat eine Person eine Tat im Sinne des § 1 GewSchG begangen, kann das Gericht die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um weitere Verletzungen zu verhindern.
Das Gesetz nennt insbesondere folgende Möglichkeiten:
- Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- Verbot, sich der Wohnung bis auf einen bestimmten Umkreis zu nähern,
- Verbot, bestimmte andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- Verbot, Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen, insbesondere durch Telefon, Nachrichten oder andere Kommunikationsmittel,
- Verbot, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen sowie
- unter den Voraussetzungen des § 2 GewSchG die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung.
Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend. Das Gericht muss die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen an den konkreten Fall anpassen.
Die Schutzanordnung muss zugleich verhältnismäßig sein. Sie darf also nicht weiter gehen, als dies zum Schutz der verletzten Person erforderlich ist.
Ab wann gilt eine Gewaltschutzanordnung?
Eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung muss grundsätzlich beachtet werden, sobald sie wirksam geworden ist.
Nach § 40 FamFG wird ein Beschluss grundsätzlich mit seiner Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
Gerade einstweilige Anordnungen sollen schnellen Schutz ermöglichen. Nach § 214 FamFG werden Beschlüsse über einstweilige Gewaltschutzmaßnahmen von Amts wegen zugestellt; die Zustellung kann mit der Vollstreckung verbunden werden.
Wer einen Gewaltschutzbeschluss erhält, sollte deshalb dessen Verbote ab ihrer Wirksamkeit strikt beachten. Dass gegen eine Entscheidung möglicherweise noch ein Rechtsbehelf besteht, bedeutet grundsätzlich nicht, dass die darin ausgesprochenen Verbote bis zu dessen Entscheidung ignoriert werden dürften.
Wie lange gelten Gewaltschutzanordnungen?
Schutzanordnungen werden regelmäßig befristet. Die konkrete Dauer ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss.
Nach Ablauf der festgelegten Frist endet die Anordnung grundsätzlich. Sind die Voraussetzungen weiterhin gegeben, kann eine Verlängerung in Betracht kommen.
Bei der Dauer muss das Gericht einerseits das Schutzbedürfnis der verletzten Person und andererseits die Grundrechte der von der Anordnung betroffenen Person berücksichtigen.
Gilt das Gewaltschutzgesetz nur zwischen Ehegatten oder Partnern?
Nein. Das Gewaltschutzgesetz setzt grundsätzlich weder eine Ehe noch eine Partnerschaft oder familiäre Beziehung voraus.
Es kann deshalb beispielsweise auch bei Nachstellungen durch frühere Bekannte, Nachbarn oder andere Personen Anwendung finden.
Besondere Bedeutung besitzt eine bestehende oder frühere häusliche Gemeinschaft allerdings bei der Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG.
Welches Gericht entscheidet über Gewaltschutzmaßnahmen?
Gewaltschutzsachen gehören nach § 111 Nr. 6 FamFG zu den Familiensachen.
Zuständig ist deshalb das Familiengericht beim Amtsgericht.
Dass das Verfahren beim Familiengericht geführt wird, bedeutet nicht, dass zwischen den Beteiligten eine familiäre Beziehung bestehen muss. Die Zuständigkeit folgt aus der gesetzlichen Einordnung der Gewaltschutzsachen im FamFG.
Wie bekommt man besonders schnell eine gerichtliche Schutzanordnung?
Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Familiengericht eine einstweilige Anordnung erlassen.
Nach § 214 Abs. 1 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer solchen Tat zu rechnen ist.
Eine einstweilige Anordnung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen. Das dient gerade dazu, in akuten Gefährdungssituationen schnell reagieren zu können.
Das bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht die Behauptungen der antragstellenden Person ungeprüft übernehmen dürfte. Auch im Eilverfahren müssen die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt beziehungsweise glaubhaft gemacht werden.
Wie kann man sich gegen eine einstweilige Gewaltschutzanordnung wehren?
Welche Möglichkeiten bestehen, hängt insbesondere davon ab, wie die einstweilige Anordnung ergangen ist.
Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, muss das Gericht nach § 54 Abs. 2 FamFG auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut entscheiden. Der von der Anordnung Betroffene erhält dadurch Gelegenheit, seine Sicht des Sachverhalts vorzutragen und Beweismittel oder andere Erkenntnisse einzubringen.
Darüber hinaus kann nach § 52 FamFG unter den dort geregelten Voraussetzungen die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens verlangt werden.
Die Aussage, eine einstweilige Gewaltschutzanordnung sei generell nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, wäre zu pauschal. Nach § 57 FamFG kann eine Beschwerde insbesondere dann statthaft sein, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach §§ 1 oder 2 GewSchG entschieden hat.
Welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall eröffnet ist, hängt deshalb vom bisherigen Verfahrensablauf ab.
Worauf gründet das Gericht seine Entscheidung?
§ 37 Abs. 1 FamFG bestimmt:
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Das Gericht muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln und die vorhandenen Erkenntnisse würdigen.
Gerade in Gewaltschutzverfahren können erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen, weil sich die behaupteten Ereignisse häufig ohne neutrale Zeugen ereignet haben. Mögliche Erkenntnismittel können beispielsweise Zeugenaussagen, Nachrichten, Fotos, ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte oder sonstige Dokumentationen sein.
Dass Aussage gegen Aussage steht, schließt eine gerichtliche Feststellung nicht aus. Andererseits darf auch im Eilverfahren nicht allein deshalb zugunsten der antragstellenden Person entschieden werden, weil deren Vorbringen vorsorglich für glaubhafter gehalten wird.
Die gerichtliche Entscheidung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und den Anspruch beider Beteiligten auf rechtliches Gehör beachten.
Was bedeutet eine Wohnungsüberlassung?
Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Gewalttat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, kann sie nach § 2 GewSchG unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird.
Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass eine von Gewalt betroffene Person ihre Wohnung verlassen muss, während der Täter dort verbleibt.
Die Voraussetzungen der Wohnungsüberlassung sind enger als diejenigen allgemeiner Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG.
Insbesondere knüpft § 2 Abs. 1 GewSchG grundsätzlich an eine Verletzung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG an. Bei bloßen Drohungen sieht § 2 Abs. 6 GewSchG unter besonderen Voraussetzungen ebenfalls eine Wohnungsüberlassung vor.
Kann durch die Wohnungsüberlassung auch ein Eigentümer seine eigene Wohnung vorübergehend nicht mehr nutzen?
Ja. Auch wenn die Wohnung dem Täter allein gehört oder er alleiniger Mieter ist, kann sie unter den Voraussetzungen des § 2 GewSchG vorübergehend der verletzten Person zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
Das Eigentum oder Mietrecht geht dadurch nicht auf die verletzte Person über. Die gerichtliche Regelung beschränkt vielmehr vorübergehend die Nutzungsmöglichkeit des Täters.
Gehört die Wohnung allein dem Täter oder hat er sie allein beziehungsweise gemeinsam mit einem Dritten gemietet, ist die Wohnungsüberlassung nach § 2 Abs. 2 GewSchG grundsätzlich auf höchstens sechs Monate zu befristen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate erfolgen.
Gerade bei einem Alleineigentümer berührt eine solche Anordnung auch dessen Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Die gesetzliche Befristung und die weiteren Voraussetzungen des § 2 GewSchG tragen dazu bei, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Schutz der verletzten Person und den Rechten des Wohnungsinhabers herzustellen.
Was bedeutet ein Kontaktverbot?
Ein gerichtliches Kontaktverbot kann persönliche ebenso wie elektronische Kommunikation erfassen.
Verboten werden kann beispielsweise:
- persönliche Ansprache,
- Telefonkontakt,
- SMS oder Messenger-Nachrichten,
- E-Mails,
- Kontakt über soziale Netzwerke oder
- unter Umständen auch eine mittelbare Kontaktaufnahme über andere Personen.
Entscheidend ist der konkrete Wortlaut des gerichtlichen Beschlusses.
Wer von einer Schutzanordnung betroffen ist, sollte deshalb nicht nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, welche Kontaktaufnahme möglicherweise noch zulässig sein könnte.
Darf trotz eines Kontaktverbots Kontakt aufgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse besteht?
§ 1 GewSchG berücksichtigt, dass bestimmte Kontakte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sein können.
Daraus folgt jedoch kein allgemeines Recht, trotz eines Kontaktverbots selbst Kontakt zur geschützten Person aufzunehmen.
Ob eine Kontaktaufnahme ausnahmsweise zulässig ist, hängt insbesondere vom genauen Wortlaut des Beschlusses und vom Zweck des Kontakts ab.
Bei rechtlich notwendigen Angelegenheiten – beispielsweise zur Abwicklung bestimmter Vermögensfragen oder familienrechtlicher Verfahren – können häufig andere Kommunikationswege genutzt werden. Insbesondere kann eine Kommunikation über Rechtsanwälte oder im gerichtlichen Verfahren in Betracht kommen.
Eine bloße Entschuldigung oder der Wunsch, eine persönliche Aussprache herbeizuführen, sollte dagegen nicht eigenmächtig als „berechtigtes Interesse“ verstanden werden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung?
Ein Verstoß gegen eine wirksame Gewaltschutzanordnung kann erhebliche Folgen haben.
In Betracht kommen insbesondere:
- zivilprozessuale Ordnungsmittel im Rahmen der Vollstreckung,
- eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sowie
- gegebenenfalls weitere strafrechtliche oder zivilrechtliche Folgen aufgrund des konkreten Verhaltens.
§ 4 GewSchG erfasst nicht nur Verstöße gegen bestimmte vollstreckbare gerichtliche Anordnungen. Strafbar kann inzwischen auch die Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich sein, wenn dieser nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, beispielsweise wegen Körperverletzung, Bedrohung oder Nachstellung, bleibt daneben unberührt.
Wie kann eine betroffene Person eine Gewaltschutzanordnung beantragen?
Wer Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz benötigt, kann beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Anträge können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei der Rechtsantragstelle des Gerichts aufgenommen werden. Ein selbst formulierter, juristisch perfekter Schriftsatz ist daher nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist insbesondere, den Sachverhalt möglichst konkret darzustellen. Hilfreich können je nach Fall beispielsweise Nachrichten, Fotos, ärztliche Unterlagen, Polizeivorgänge oder Angaben zu Zeugen sein.
Bei komplizierten Sachverhalten oder erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Streitfragen kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein.
Wie sollte man reagieren, wenn ein Gewaltschutzbeschluss gegen einen selbst erlassen wurde?
Ein zugestellter Gewaltschutzbeschluss sollte sehr ernst genommen und genau gelesen werden.
Insbesondere muss geklärt werden:
- welche Handlungen konkret verboten sind,
- welche räumlichen Abstände einzuhalten sind,
- ob und welche Kontaktmöglichkeiten ausgenommen wurden,
- wie lange die Anordnung gilt und
- welche Rechtsbehelfe laut Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet sind.
Auch wer die tatsächlichen Behauptungen für vollständig falsch hält, darf eine wirksame gerichtliche Anordnung nicht einfach ignorieren.
Ist die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kommt insbesondere ein Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG in Betracht.
Ist bereits aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden, kann unter den Voraussetzungen des § 57 FamFG die Beschwerde eröffnet sein.
Kann die Polizei ebenfalls Schutzmaßnahmen treffen?
Ja. Polizeiliche Maßnahmen und gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz bestehen nebeneinander.
Die Polizei kann nach dem jeweils geltenden Landespolizeirecht insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren tätig werden. Je nach Landesrecht kommen beispielsweise Wohnungsverweis, Platzverweis, Kontakt- oder Näherungsverbote in Betracht.
Diese polizeilichen Maßnahmen sind typischerweise zeitlich begrenzt und dienen vor allem dem unmittelbaren Gefahrenmanagement.
Ein längerfristiger zivilrechtlicher Schutz kann anschließend durch eine gerichtliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erreicht werden.
Die konkreten Befugnisse und Fristen der Polizei unterscheiden sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Ist bei gemeinsamen Kindern trotz eines Kontaktverbots weiterhin Umgang möglich?
Ein Gewaltschutzbeschluss gegen einen Elternteil beendet dessen Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern nicht automatisch.
Das bedeutet allerdings ebenso wenig, dass der bisherige Umgang ungeachtet der Gewaltschutzanordnung unverändert fortgesetzt werden darf.
Umgangsrecht und Gewaltschutz müssen miteinander abgestimmt werden. Maßgeblich ist insbesondere das Kindeswohl. Je nach Gefährdungslage kann Umgang weiterhin stattfinden, besonders ausgestaltet, begleitet, eingeschränkt oder nach familienrechtlichen Vorschriften vorübergehend ausgeschlossen werden.
Auch notwendige Übergaben oder organisatorische Absprachen rechtfertigen nicht automatisch unmittelbare Kontakte zwischen den Eltern entgegen einem bestehenden Kontaktverbot.
Solche Konstellationen sollten deshalb möglichst ausdrücklich durch familiengerichtliche Regelungen oder sichere Kommunikations- und Übergabemodelle geklärt werden.
Greift das Gewaltschutzgesetz auch bei Schuldunfähigkeit des Täters?
Ja. § 1 Abs. 3 GewSchG erstreckt die Schutzmöglichkeiten auch auf bestimmte Fälle, in denen die Tat in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder vorübergehender Störung infolge alkoholischer Getränke oder ähnlicher Mittel begangen wurde.
Der zivilrechtliche Schutz der gefährdeten Person hängt deshalb nicht in gleicher Weise von strafrechtlicher Schuldfähigkeit ab wie eine strafrechtliche Verurteilung.
Muss für eine Gewaltschutzanordnung eine Wiederholungsgefahr bestehen?
Die Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG dienen der Abwendung weiterer Verletzungen. Deshalb muss grundsätzlich Anlass zu der Annahme bestehen, dass weitere Beeinträchtigungen drohen.
Eine bereits begangene Gewalttat kann dabei ein erhebliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr sein.
Es sollte jedoch nicht von einer starren gesetzlichen „Beweislastumkehr“ gesprochen werden, wonach der Täter nach einer einmaligen Tat stets beweisen müsse, dass niemals weitere Taten stattfinden werden.
Das Gericht muss vielmehr aufgrund der konkreten Umstände beurteilen, ob weitere Verletzungen zu befürchten sind und welche Schutzmaßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.
Wann liegt eine unzumutbare Belästigung durch Nachstellung vor?
§ 1 Abs. 2 GewSchG schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch vor unzumutbaren Belästigungen.
Erfasst werden kann insbesondere, wenn jemand einer anderen Person gegen deren ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Nicht jede unerwünschte einzelne Nachricht erfüllt deshalb automatisch den gesetzlichen Tatbestand.
Entscheidend sind insbesondere das wiederholte Verhalten, der entgegenstehende Wille der betroffenen Person und die Unzumutbarkeit der Belästigung.
Wann kann die Überlassung der gemeinsamen Wohnung ausgeschlossen sein?
§ 2 GewSchG enthält verschiedene Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Wohnungsüberlassung.
Der Anspruch kann insbesondere ausgeschlossen sein, wenn:
- weitere Verletzungen nicht zu befürchten sind, soweit nicht die Schwere der Tat das weitere Zusammenleben unzumutbar macht,
- die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt,
- besonders schwerwiegende Belange des Täters der Überlassung entgegenstehen oder
- bei einer lediglich angedrohten Verletzung die weiteren besonderen Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Die Einzelheiten hängen davon ab, auf welchen Tatbestand die verlangte Wohnungsüberlassung gestützt wird.
Muss die geschützte Person für die überlassene Wohnung eine Nutzungsvergütung zahlen?
Eine Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz verändert nicht automatisch die bestehenden Eigentums- oder Mietverhältnisse gegenüber Dritten.
Nach § 2 Abs. 5 GewSchG kann der Täter von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn die Wohnung im Eigentum des Täters steht oder er weiterhin wirtschaftlich für die Wohnung aufkommen muss.
Ob und in welcher Höhe eine Nutzungsvergütung geschuldet wird, ist deshalb von den Umständen des konkreten Falles abhängig.
Wie verhalten sich Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB und Gewaltschutzgesetz zueinander?
Für getrennt lebende Ehegatten kann neben dem Gewaltschutzgesetz auch § 1361b BGB über die Zuweisung der Ehewohnung von Bedeutung sein.
§ 1361b Abs. 2 BGB enthält eine besondere Regelung für Fälle, in denen ein Ehegatte den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung beziehungsweise der Verletzung des Lebens gedroht hat.
Welche Anspruchsgrundlage in einer konkreten Konstellation einschlägig oder zweckmäßiger ist, hängt von den tatsächlichen Voraussetzungen und dem verfolgten Rechtsschutzziel ab.
Die Frage ist keineswegs bedeutungslos: Voraussetzungen, Dauer und Rechtsfolgen der verschiedenen Regelungen können sich unterscheiden.
Ist bei einem Verstoß gegen § 4 GewSchG eine Verweisung auf den Privatklageweg möglich?
Ein Verstoß gegen § 4 GewSchG wird strafrechtlich verfolgt.
§ 4 GewSchG gehört nicht zu den in § 374 StPO aufgeführten Privatklagedelikten. Die verletzte Person ist deshalb nicht darauf verwiesen, die Strafverfolgung ausschließlich selbst im Wege einer Privatklage zu betreiben.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Staatsanwaltschaft ein konkretes Ermittlungsverfahren aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen einstellen kann.
Kann auch der Verstoß gegen einen gerichtlichen Vergleich nach § 4 GewSchG strafbar sein?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Die frühere pauschale Aussage, § 4 GewSchG erfasse ausschließlich Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen und niemals Vergleiche, ist nicht mehr richtig.
§ 4 GewSchG erfasst mittlerweile auch die Zuwiderhandlung gegen bestimmte Verpflichtungen aus einem Vergleich, wenn dieser nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigt worden ist und sich auf entsprechende Schutzpflichten nach § 1 GewSchG bezieht.
Nicht jeder beliebige privatrechtliche oder gerichtliche Vergleich löst deshalb automatisch die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG aus.
Wie wird ein behaupteter Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung festgestellt?
Wer wegen eines behaupteten Verstoßes Ordnungsmittel oder andere gerichtliche Maßnahmen erreichen möchte, muss den konkreten Verstoß grundsätzlich nachvollziehbar darlegen und nach den jeweils einschlägigen Verfahrensregeln nachweisen.
Als Beweismittel können beispielsweise:
- Zeugen,
- Nachrichten und Kommunikationsdaten,
- Fotos oder Videos,
- Polizeiberichte oder
- andere Dokumentationen
in Betracht kommen.
Aus der ursprünglichen Gewalttat folgt nicht automatisch, dass jeder später behauptete Verstoß als bewiesen behandelt werden dürfte.
Darf der Täter die Wohnung kündigen oder veräußern, um die Wohnungsüberlassung zu vereiteln?
§ 2 Abs. 4 GewSchG verpflichtet den Täter während der Dauer der Wohnungsüberlassung, alles zu unterlassen, was die Ausübung des Nutzungsrechts der verletzten Person vereiteln oder erschweren könnte.
Welche konkreten Handlungen darunter fallen, hängt von der jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Situation ab.
Die Vorschrift soll verhindern, dass eine gerichtlich angeordnete Wohnungsüberlassung durch nachträgliche Dispositionen praktisch wirkungslos gemacht wird.
Welche Grundrechte spielen bei Gewaltschutzverfahren eine Rolle?
Gewaltschutzverfahren können auf beiden Seiten erhebliche Grundrechtspositionen berühren.
Die verletzte Person hat Anspruch darauf, dass der Staat ihre grundrechtlich geschützten Rechtsgüter wirksam schützt. Je nach Gefährdung können insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht Bedeutung besitzen.
Auf Seiten der Person, gegen die eine Gewaltschutzanordnung ergeht, können insbesondere betroffen sein:
- die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
- bei Wohnungsüberlassungen gegebenenfalls Art. 13 und Art. 14 GG,
- bei familiären Beziehungen Art. 6 GG sowie
- Verfahrensgrundrechte wie Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Familiengericht muss deshalb einen effektiven Schutz vor Gewalt gewährleisten und zugleich darauf achten, dass die angeordneten Maßnahmen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen und nicht weiter reichen als erforderlich.
Kann eine Gewaltschutzanordnung das Recht auf rechtliches Gehör verletzen?
Ja. Auch in einem besonders eilbedürftigen Gewaltschutzverfahren gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Dass eine einstweilige Anordnung zunächst ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen kann, ist wegen des notwendigen schnellen Schutzes nicht generell verfassungswidrig. Das Verfahrensrecht muss jedoch ausreichende Möglichkeiten eröffnen, anschließend gehört zu werden und eine erneute gerichtliche Prüfung zu erreichen.
Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn ein Gericht entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht erwägt, erhebliche Beweisangebote ohne tragfähigen Grund übergeht oder eine belastende Entscheidung auf Tatsachen stützt, zu denen sich der Betroffene nicht äußern konnte.
Nicht jede falsche Tatsachenwürdigung stellt allerdings automatisch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG dar.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gewaltschutzentscheidung möglich?

Eine Verfassungsbeschwerde kann sowohl aus Sicht einer geschützten Person als auch aus Sicht einer Person in Betracht kommen, gegen die Schutzmaßnahmen angeordnet wurden.
Denkbar sind beispielsweise Konstellationen, in denen:
- der Staat trotz einer erheblichen und konkret dargelegten Gefahr keinen ausreichenden Schutz gewährt,
- eine Gewaltschutzanordnung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage erlassen wird,
- die angeordneten Kontakt-, Näherungs- oder Wohnungsbeschränkungen unverhältnismäßig sind,
- entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird,
- Beweisanträge oder erhebliche Einwendungen in verfassungsrechtlich relevanter Weise unberücksichtigt bleiben oder
- bei einer Wohnungsüberlassung oder anderen besonders intensiven Maßnahmen die betroffenen Grundrechte nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine weitere Tatsacheninstanz. Es entscheidet deshalb grundsätzlich nicht erneut darüber, welcher Beteiligte bei einem streitigen Geschehensablauf glaubwürdiger ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Fachgerichte bei der Feststellung des Sachverhalts, der Gestaltung des Verfahrens oder der Anwendung des Gewaltschutzrechts spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu können je nach Verfahrenslage insbesondere eine erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung, ein Hauptsacheverfahren, eine Beschwerde oder gegebenenfalls eine Anhörungsrüge gehören.
Welche Schritte vor einer Verfassungsbeschwerde erforderlich sind, muss anhand des konkreten Verfahrensverlaufs geprüft werden.