Unterhalt

Der Unterhalt für Ex-Ehegatten und Kinder kann schnell beachtliche Summen erreichen.
Der Unterhalt für Ex-Ehegatten und Kinder kann schnell beachtliche Summen erreichen.
(Letzte Aktualisierung: 20.01.2024)

Als Unterhalt bezeichnet man Leistungen, aus denen jemand seine notwendigen Ausgaben finanzieren, also seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Innerhalb einer Familie und nach dem Ende einer Ehe gibt es Unterhaltsansprüche, damit man nicht komplett auf sich allein gestellt ist und so möglicherweise zum Sozialfall wird.

Die Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs für den Einzelfall ist aber kompliziert und von vielerlei Fragen abhängig.

Allgemein

Was ist Barunterhalt? Was ist Naturalunterhalt?

Unterhalt bedeutet aber nicht immer eine Geldzahlung. Auch die Aufnahme im eigenen Haushalt ist Unterhalt. Wenn der Minderjährige sein Zimmer hat, bei Mama mitessen darf und die Wäsche gewaschen bekommt, dann ist genau das sein Unterhalt. Das bezeichnet man als „Naturalunterhalt“. Ob sie sich dafür oder für eine Geldzahlung („Barunterhalt“) entscheiden, ist Sache der Eltern (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB); sie müssen aber „auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht“ nehmen. Bis zu einem gewissen Alter wird man also davon ausgehen können, dass das Wohnen „daheim“ die Regel darstellt, bei einem Studenten an der weiter entfernten Uni dagegen gerade nicht. Dass Prozesse, die sich darum drehen, selten sind, kann man sich denken – aber wenn, dann sind sie sicher für keinen der Beteiligten erfreulich.

Barunterhalt wird vor allem relevant, wenn die Eltern geschieden sind und das Kind bei einem Elternteil lebt. Dann leistet dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht als Naturalunterhalt, der andere als Barunterhalt.

Verwandtenunterhalt

Wer hat Anspruch auf Verwandtenunterhalt?

Grundsätzlich gibt es Unterhalt zwischen Verwandten in gerader Linie und in beiden Richtungen (§ 1601 BGB), also Eltern für ihre Kinder, Großeltern für ihre Enkel, aber auch z.B. Urenkel für Urgroßeltern. Unterhalt bekommt natürlich nur, wer sich nicht selbst – unabhängig vom eigenen Alter – durch Einkommen und Vermögen ausreichend versorgen kann (§ 1602 Abs. 1), wobei aber minderjährige Kinder ihr Vermögen nicht einsetzen müssen (§ 1602 Abs. 2). § 1603 Abs. 1 schränkt die Unterhaltspflicht wieder ein: Zahlen muss nur, wer es sich auch leisten kann. Können Eltern nicht alle ihre Kinder in vollem Umfang unterhalten, haben grundsätzlich alle gleiche (entsprechend gesenkte) Ansprüche, § 1603 Abs. 2.

Welche Unterhaltsstufen gibt es?

Die Höhe des Kindesunterhalts wird schon im Grundsatz eher kompliziert berechnet. Basiswert ist der „doppelte Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes“ (§ 1612a Abs. 1 BGB). Dieser Betrag liegt derzeit bei 2184 Euro, ein Zwölftel des Doppelten hiervon sind damit 364 Euro pro Monat. Der Wert gilt für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren, jüngere erhalten 13 % weniger (317 Euro), ältere 17 % mehr (426 Euro). Die Rechtsprechung hat noch eine weitere Stufe eingeführt, die für erwachsene Nachkommen gilt und ca. 34 % über dem Basiswert liegt.

Diese Beträge gelten aber für Einkommen bis 1500 Euro. Darüber gilt die Düsseldorfer Tabelle.

Wozu dient die Düsseldorfer Tabelle?

Bis zu einem Einkommen von 1500 Euro gelten die grundlegenden Unterhaltsstufen.

Darüber kommt die berühmte Düsseldorfer Tabelle zum Tragen, die im Wesentlichen vom dortigen OLG entwickelt wurde. Für jeweils 400 Euro mehr an Monatseinkommen steigt der Kindesunterhalt um 16, 18, 21 bzw. 25 Euro. Über 3100 Euro wird der Zuschlag noch einmal etwas höher. So hat bspw. das Über-18-jährige Kind eines Gutverdieners (5000 Euro/Monat) Anspruch auf 781 Euro Unterhalt.

Aber auch zu diesen 400-Euro-Stufen gibt es Ausnahmen: Sie gelten nur für Unterhaltspflichtige, die an zwei Unterhaltsberechtigte (für geschiedenen Partner plus Kind; für den Partner nicht, aber für zwei Kinder) zahlen müssen. Wer nur eine Person versorgen muss, wird eine Stufe „reicher gemacht“ (der Unterhalt steigt also), bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten dagegen wird er um eine Stufe heruntergesetzt (der Unterhalt pro Person sinkt).

Wie wird das Kindergeld auf den Verwandtenunterhalt angerechnet?

Das Kindergeld (derzeit 184 Euro) wird bei Minderjährigen zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Die andere Hälfte kann der Naturalunterhalt gewährende Elternteil für die anfallenden Kosten im Haushalt verwenden. Praktisch werden also einfach 92 Euro vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Das Kindergeld für volljährige Kinder wird dagegen in voller Höhe vom Barunterhalt abgezogen.

Wie wird das Einkommen des Verwandtenunterhaltspflichtigen berechnet?

Als Einkommen gilt übrigens nur das reine Nettoeinkommen, also nach Abzug aller Sozialabgaben, Steuern und Ausgaben für die Altersvorsorge (max. 4 % des Bruttoeinkommens). Weihnachts- und Urlaubsgeld werden entsprechend auf alle Monate des Jahres verteilt und hinzugerechnet. Hiervon werden 5 % als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen, mindestens 50 und – soweit nicht detailliert nachgewiesen – höchstens 150 Euro. Abgezogen werden in der Regel auch noch unvermeidbare Ausgaben, z.B. wegen Krankheit oder zur Bedienung von Darlehen, die für den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden.

Wie werden volljährige Kinder mit eigenem Haushalt beim Verwandtenunterhalt behandelt?

Studenten und volljährige Kinder mit eigenem Hausstand erhalten dagegen nur einen Festbetrag von 670 Euro pro Monat, die Düsseldorfer Tabelle findet als solche keine Anwendung.

Wie werden Kinder in Ausbildung beim Verwandtenunterhalt behandelt?

Von der Ausbildungsvergütung eines Kindes werden zunächst pauschal 90 Euro als ausbildungsbedingter Mehraufwand abgezogen. Dies ist deutlich großzügiger als die 5 % des Nettoeinkommens, die einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angerechnet werden.

Die restlichen Einkünfte werden dann voll auf den Kindesunterhalt angerechnet.

Wann sind Kinder unterhaltsberechtigt?

Nach § 1602 haben auch Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können, müssen dafür aber – solange sie minderjährig sind – ihr Vermögen nicht einsetzen.

Ansonsten ergeben sich, anders als häufig behauptet, kaum Unterschiede zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Maßstab ist immer die Bedürftigkeit des Kindes. Bedürftig ist, wer nicht ausreichend verdient und auch nicht ausreichend verdienen kann. Nicht ausreichend kann in erster Linie verdienen, wer sich noch in der (ersten) Ausbildung befindet. Und gerade diese Voraussetzung führt in der Praxis häufig zu besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten – was ist noch die erste Berufsausbildung, was ist bereits eine zweite Ausbildung und was ist vorsätzliches Ungenutztlassen besserer Verdienstmöglichkeiten?

Das Prinzip der Gegenseitigkeit verlangt, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht länger in Anspruch nimmt als unbedingt notwendig. Er muss also möglichst zügig die Ausbildung abschließen und einen „richtigen“ Beruf aufnehmen, bei der er ausreichend verdient, um keine Hilfe mehr zu benötigen. Dieser Grundsatz beeinflusst die Frage, welche Ausbildung zum Unterhalt berechtigt und welche nicht.

Die Rechtsprechung hat dazu einige grobe Richtlinien entwickelt, die natürlich ständig im Wandel sind. Beispiele dazu, wann Kinder in Ausbildung unterhaltsberechtigt sein können, finden Sie hier.

Wann sind Kinder in Ausbildung unterhaltsberechtigt?

Grundsätzlich sind Kinder in einer ersten Ausbildung unterhaltsberechtigt. Im Einzelnen bedeutet das:

Freiwilliges Soziales Jahr

Ein FSJ gehört zur Berufsausbildung, da es zusätzliche Fähigkeiten vermittelt und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Wer ein FSJ vorweisen kann, zeigt, dass er arbeiten will und freiwillig seinen Horizont erweitert hat. Ob dies von allen Arbeitgebern unbedingt so gesehen, darf freilich bezweifelt werden.

Praktika

Bei Praktika gilt das zum FSJ gesagte umso mehr, da diese helfen, Kontakte zu knüpfen und Fachkenntnisse zu erlangen. Allerdings müssen die Praktika in gewissem Zusammenhang zu einer angedachten folgenden Berufsausbildung stehen. Auch verschiedene Praktika zu Orientierungszwecken werden aber im Zweifel noch zulässig sein.

Ungelernte Tätigkeiten

Auch ungelernte Tätigkeiten und Hilfsarbeiten können insofern eine Vorbereitung zur späteren Ausbildung sein, als sich der Unterhaltsberechtigte damit auf dem Arbeitsmarkt bewähren kann. Das kann seine Chancen erhöhen, insbesondere, wenn er nur einen schlechten Abschluss vorweisen kann.

Berufsausbildung (Lehre)

Eine Lehre ist geradezu die klassische Berufsausbildung und damit praktisch immer unterhaltsberechtigend.

Studium

Auch während des Studiums erhält das Kind Unterhalt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Studium zügig und zielstrebig zuende geführt werden muss.

„Parkstudium“

Ein Studium, das nur dazu da ist, die Wartezeit auf ein zulassungsbeschränktes Fach („Numerus clausus“) zu überbrücken, ist unter Umständen eine Ausbildung. Die Zeit muss aber entweder zur Vorbereitung genutzt werden, soweit möglich, indem bereits einzelne Prüfungsleistungen („Scheine“) für das angestrebte Fach erbracht werden. Ist eine angemessene Vorbereitung nicht möglich, muss der Jugendliche die Zeit zum Geldverdienen nutzen.

Auch das dann anschließende „richtige“ Studium ist natürlich nach den allgemeinen Regeln vom Unterhaltsanspruch umfasst.

Studium trotz fraglicher Eignung

Wird das Abitur mit einem eher schlechten Schnitt (ab einer Note von ca. 3,5) absolviert oder musste eine Klasse wiederholt werden, kann die Eignung für die Hochschule fraglich sein. Dann wäre ein Studium keine angemessene Ausbildung mehr. In diesem Fall kann es notwendig sein, dass weitere Gesichtspunkte hinzukommen, die die Studieneignung belegen, z.B. positive Einschätzungen von Lehrern oder zusätzliche eigene Bildungsanstrengungen.

Ausbildungsweg Schule – Lehre – Studium

Wird nach der Schule zunächst eine Berufsausbildung gewählt, könnte ein anschließendes Studium eine Zweitausbildung darstellen, während der kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss. Sofern jedoch ein enger zeitlicher und fachlicher Zusammenhang besteht, handelt es sich noch um dieselbe Ausbildung. Insbesondere der fachliche Zusammenhang ist schwer zu beurteilen, Musterbeispiele sind bspw. Rechtsanwaltsfachangestellte/Jurastudium oder Bauzeichner/Architekt.

Ausbildungsweg Schule – Lehre – Fachoberschule – Studium

Ebenfalls bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Wenn Studium und Lehre nicht fachlich zusammenhängen, muss der Entschluss aber bereits bei Beginn der Lehre gefallen sein. Der Ausbildungsweg muss also einem gewissen Plan folgen.

Zweitausbildung

Nur höchstausnahmsweise, z.B., wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder die erste Ausbildung auf Anraten der Eltern aufgenommen wurde und dabei die Eignung des Kindes falsch eingeschätzt wurde.

Ehegattenunterhalt

Was ist der Aufstockungsunterhalt?

Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass ein Ehegatte ohne Geld dasteht, weil er seine Interessen zugunsten der Ehe zurückgestellt hat.
Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass ein Ehegatte ohne Geld dasteht, weil er seine Interessen zugunsten der Ehe zurückgestellt hat.
Beim Aufstockungsunterhalt ist zu berücksichtigen, ob ein sog. ehebedingter Nachteil vorliegt. Ein typischer ehebedingter Nachteil ist z.B. gegeben, wenn die Ehefrau ihre Ausbildung abgebrochen, ihre Karriere zurückgestellt oder lange Zeit keinen Beruf ausgeübt hat, um sich um den Haushalt und die Familie zu kümmern. Ihre Erwerbschancen sind dann deutlich geschmälert und diese Einkommensverringerung ist ihr durch den Ex-Partner auszugleichen.

Wichtig ist, dass dieser Nachteil auch tatsächlich in der Zeit der Ehe eingetreten ist. Hat die Frau ihren Beruf schon vor der Heirat aufgegeben, geht sie unter Umständen leer aus.

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Nach dem Willen des Gesetzgebers gibt es keinen Vorrang der elterlichen Erziehung vor staatlichen Einrichtungen mehr. Ein Ehegatte kann nur für die ersten drei Jahre Unterhalt verlangen, damit er nicht arbeiten muss, sondern sich um die gemeinsamen Kinder kümmern kann. Danach ist er prinzipiell zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet.

Ob diese Regelung verfassungskonform ist, bleibt abzuwarten. Jedenfalls müssen die Gerichte hier berücksichtigen, wie die Gestaltung der Kinderbetreuung in der Ehe eigentlich geplant war (§ 1570 Abs. 2 BGB).

Was besagt die Theorie von den wandelbaren Lebensverhältnissen?

Die Unterhaltshöhe entspricht (oder besser: entsprach) im Grunde derjenigen des Trennungsunterhalts, bezogen allerdings auf den Stichtag der Scheidung. Ab dem Ende der Ehe, so die ursprüngliche Überlegung, gehen die Partner getrennte Wege und verbleiben bei dem Standard, den sie bis dahin erreicht haben. Der einmal festgelegte Bedarf und der daraus entstehende Unterhaltsanspruch sollte sich also nicht mehr ändern.

Davon wurden immer mehr Ausnahmen gemacht, schließlich setzte sich die Vorstellung durch, dass es auch nach der Ehe noch „wandelbare Lebensverhältnisse“ gäbe. Mit anderen Worten: Der Unterhalt blieb ständigen Schwankungen unterworfen, auch Jahrzehnte nach der Ehe waren die Partner einander noch zum Ausgleich von finanziellem Glück oder Unglück verpflichtet.

Das wurde schließlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10) gekippt. Demnach handle es sich dabei um eine Überschreitung richterlicher Kompetenzen. Entscheidendes Kriterium ist also nun wieder, ob eine bestimmte Veränderung in der Ehe angelegt war. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Gehaltserhöhungen sowie Gehaltserhöhungen aufgrund von Qualifizierungsmaßnahmen, die bereits während der Ehe liefen.

Kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden?

Prinzipiell schon. Allerdings bedarf ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt stets der notariellen Form. Ein privatschriftlicher Vertrag reicht also nicht.

Auf Trennungsunterhalt kann dagegen nicht verzichtet werden.

Kann auch rückwirkender Unterhalt gefordert werden?

Das kommt darauf an.

Prinzipiell stellt Unterhalt eine Zahlung dar, mit der man sein Leben bestreiten kann. Insofern gibt es also eigentlich keinen Grund für rückwirkenden Unterhalt, da man ja auch nicht rückwirkend lebt.

Etwas anderes gilt aber, wenn man den Unterhaltspflichtigen durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat.

Es muss also schnellstmöglich der Verzug herbeigeführt werden, um keine Ansprüche zu verlieren.

Wodurch wird der Unterhalt begrenzt?

§ 1578b lässt es zu, den Unterhaltsanspruch aus Gründen der Billigkeit zu verringern oder zeitlich zu begrenzen. Die Norm lässt dem Richter viel Spielraum und dementsprechend ist die Rechtsprechung dazu sehr unübersichtlich und umfangreich. Im Endeffekt wird hier – noch mehr als in anderen Bereichen des Unterhaltsrechts – auf den Einzelfall geachtet.

Die Tendenz, den Unterhalt nicht in alle Ewigkeit laufen zu lassen, ist aber klar. Häufig wird über diese Regelung ein Ehegatte langsam dahin zurückgeführt, dass er wieder auf eigenen Beinen steht: Zunächst wird ein relativ großzügiger Unterhalt bewilligt, dann für einige Jahre etwas wenig, danach deutlich weniger und ab einem bestimmten Datum gar nichts mehr. Herabsetzung und Begrenzung werden hier also nebeneinander angewandt.

Was ist der Bedarfskontrollbetrag beim Verwandtenunterhalt?

Ein weiteres Mysterium ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag. Für ein Einkommen zwischen 1501 und 1900 Euro beträgt dieser zunächst 1180 Euro. Mit jeder 400-Euro-Stufe erhöht sich der Betrag um weitere 100 Euro. Wer 3200 Euro verdient, kann so etwa auf einen Bedarfskontrollbetrag von 1580 Euro verweisen.

Was bedeutet das nun? Verbleibt dem Verpflichteten nach Abzug aller Unterhaltsansprüche gegen ihn weniger als der Bedarfskontrollbetrag, so wird er um eine Stufe zurückgestuft. Damit sinken die Unterhaltsansprüche gegen ihn entsprechend, da diese auf der niedrigeren Stufe entsprechen geringer sind. In gleicher Weise sinkt aber auch der Bedarfskontrollbetrag (nämlich um die oben erwähnten 100 Euro pro Stufe). Dies wird so lange durchgeführt, bis ein Betragsniveau erreicht ist, beim dem das Einkommen des Zahlers ausreicht, um alle Ansprüche und zugleich noch den Bedarfskontrollbetrag zu decken.

Siehe auch folgende Beispiele.

Beispiele zum Bedarfskontrollbetrag beim Verwandtenunterhalt

Beispiel: Herr X verdient 3200 Euro, netto und um sämtliche Abzüge bereinigt. Er hat vier unterhaltspflichtige Kinder im Alter von 12, 15, 18 und 20 Jahren.

Zunächst einmal muss man sehen, dass X nicht in die Stufe eines Einkommens von 3101 bis 3500 Euro einzuordnen ist. Er hat mehr als zwei Unterhaltsverpflichtungen, damit sind die Sätze um eine Stufe zu verringern. Somit muss er für die beiden jüngeren Kinder jeweils 512 Euro, für die beiden älteren je 586 Euro Unterhalt zahlen. Hiervon werden noch jeweils 92 Euro, also die Hälfte des Kindergelds, abgezogen. Insgesamt muss er 1828 Euro zahlen, ihm selbst bleiben 1372 Euro. Das liegt unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1480 Euro. Damit muss die Eingruppierung entsprechend korrigiert werden.

X wird also eine weitere Stufe heruntergesetzt, auf die Einkommensspanne von (normalerweise) 2301 bis 2700 Euro. Nun beträgt der Unterhalt 490 bzw. 562 Euro, insgesamt nach Kindergeldabzug 1736 Euro (92 Euro weniger als vorher), X selbst behält 1464 Euro. Das ist zwar immer noch weniger als der bisherige Bedarfskontrollbetrag, aber dieser ist ja nicht mehr aktuell, da wir eine Stufe nach unten gegangen sind. Hier beträgt der Betrag nur noch 1380 Euro, dieser ist also nicht verletzt.

Damit bleibt es bei der Unterhaltsberechnung nach diese Stufe.

In der untersten Stufe, die eigentlich nur für Einkommen bis 1500 Euro vorgesehen ist, aber eben auch durch Herabstufung erreicht werden kann, tritt anstelle des Kontrollbetrags der sogenannte notwendige Eigenbedarf oder Selbstbehalt. Dieser beträgt 880 Euro bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltszahler und 1080 Euro bei einem Erwerbstätigen. Im Gegensatz zum Kontrollbetrag führt die Unterschreitung des Eigenbedarfs nicht zu einem „Kompromiss“ bei der Geldverteilung; der Eigenbedarf stellt vielmehr eine absolute Untergrenze dar. Nur das Einkommen, das darüber hinausgeht, kann für Unterhaltsverpflichtungen herangezogen werden.

Beispiel: Y verdient netto bereinigt 1200 Euro monatlich und muss nur einem Kind (8 Jahre) Unterhalt leisten.

Damit wäre er in Stufe 2 eingeordnet und müsste nach Abzug des Kindergelds 383-92=291 Euro Unterhalt zahlen. Sein verbleibendes Einkommen von 909 Euro liegt unter dem Bedarfskontrollbetrag von 1180 Euro.

In Stufe 1 müsste er 364-92=272 Euro zahlen, ihm bleiben 928 Euro. Das liegt unter dem Selbstbehalt von 1080 Euro. Dieser muss ihm unbedingt verbleiben, für den Unterhalt stehen nur 1200-1080=120 Euro zur Verfügung. Nur diesen Betrag muss er also zahlen.

Beispiel zum Unterhaltsrecht

Ein anschauliches Beispiel zum Unterhaltsrecht und Berechnungsmethoden finden Sie auf „Sie hören von meinem Anwalt“.

Der Unterhalt in der Verfassungsbeschwerde

Auch die Festlegung des Unterhalts kann verfassungsrechtlich überprüft werden. Dabei stellt sich zunächst die Frage, welches Grundrecht dabei verletzt sein könnte. Wie bei allen Zahlungsverpflichtungen ist das Recht auf Eigentum relevant. Andererseits hat bspw. ein Kind aus seinem Familiengrundrecht möglicherweise einen Anspruch auf Unterstützung.

Während sich das Bundesverfassungsgericht um familienrechtliche Feinheiten wie die genaue Berechnung des Unterhalts nicht kümmert, können die Abwägungen des Gerichts trotzdem die Verfassung verletzen.