
Unterhalt dient dazu, den Lebensbedarf eines Menschen zu sichern, der diesen nicht oder nicht vollständig selbst decken kann. Das Familienrecht kennt unterschiedliche Unterhaltsansprüche, insbesondere zwischen Verwandten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen getrennten oder geschiedenen Ehegatten.
Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere der Bedarf des Unterhaltsberechtigten, seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie die Art des jeweiligen Unterhaltsanspruchs.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Für beide Bereiche gelten teilweise deutlich unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsmethoden.
Inhalt
Allgemein
Was ist Barunterhalt? Was ist Naturalunterhalt?
Unterhalt muss nicht immer durch eine Geldzahlung geleistet werden.
Als Naturalunterhalt bezeichnet man insbesondere Leistungen, die unmittelbar durch Betreuung und Versorgung erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Betreuung und die Versorgung eines Kindes im Haushalt.
Barunterhalt besteht dagegen in einer Geldzahlung.
Bei minderjährigen Kindern, die überwiegend bei einem Elternteil leben, gilt grundsätzlich: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil leistet grundsätzlich Barunterhalt.
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt die Betreuung eines minderjährigen unverheirateten Kindes grundsätzlich der Zahlung von Barunterhalt gleich.
Bei volljährigen Kindern gelten andere Regeln. Hier sind grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zum Barunterhalt verpflichtet.
Verwandtenunterhalt
Wer hat Anspruch auf Verwandtenunterhalt?
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dazu gehören insbesondere:
- Eltern und Kinder,
- Großeltern und Enkel sowie
- weitere Vorfahren und Abkömmlinge.
Ein Unterhaltsanspruch setzt grundsätzlich Bedürftigkeit voraus. Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Auf der anderen Seite muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Für Eltern gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern gelten verschärfte Anforderungen an die Leistungsfähigkeit.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder?
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird nach § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung festgelegt.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der monatliche Mindestunterhalt:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 486 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 558 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 653 Euro.
Diese Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Bei höherem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils steigt der Tabellenbedarf grundsätzlich entsprechend den dort vorgesehenen Einkommensgruppen.
Zu beachten ist, dass der Tabellenbetrag noch nicht mit dem tatsächlich zu zahlenden Betrag identisch ist. Insbesondere wird das Kindergeld nach § 1612b BGB angerechnet.
Wozu dient die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine von den Oberlandesgerichten abgestimmte Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts.
Sie besitzt keine Gesetzeskraft, wird in der familiengerichtlichen Praxis aber bundesweit als wesentliche Orientierung verwendet.
Die Tabelle ordnet den Unterhaltsbedarf insbesondere nach:
- dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und
- dem Alter des Kindes
ein.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 beginnt bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen bis 2.100 Euro. Sie enthält insgesamt 15 Einkommensgruppen bis zu einem Einkommen von 11.200 Euro.
Die Tabellenwerte gehen grundsätzlich von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei einer größeren oder geringeren Zahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe angemessen sein.
Die Tabelle stellt allerdings nur eine Richtlinie dar. Die konkrete Unterhaltsberechnung kann von weiteren Umständen abhängen.
Wie wird das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Das Kindergeld wird nach § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet.
Lebt ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil und erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
In allen anderen Fällen, insbesondere grundsätzlich bei volljährigen Kindern, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Barbedarf angerechnet.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat.
Bei einem minderjährigen Kind werden deshalb grundsätzlich 129,50 Euro auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Bei einem volljährigen Kind grundsätzlich die gesamten 259 Euro.
Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt – der sogenannte Zahlbetrag – kann daher niedriger sein als der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarf.
Wie wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet?
Für die Unterhaltsberechnung ist regelmäßig nicht einfach das ausgezahlte monatliche Nettoeinkommen maßgeblich. Ausgangspunkt ist vielmehr das unterhaltsrechtlich relevante oder bereinigte Nettoeinkommen.
Welche Positionen berücksichtigt oder abgezogen werden können, hängt vom konkreten Unterhaltsverhältnis und den Umständen des Einzelfalls ab.
Berücksichtigt werden können beispielsweise:
- laufendes Erwerbseinkommen,
- anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
- bestimmte weitere Einkünfte,
- berufsbedingte Aufwendungen,
- bestimmte Aufwendungen für zusätzliche Altersvorsorge,
- unter bestimmten Voraussetzungen Schulden und sonstige Belastungen.
Die Einzelheiten richten sich insbesondere nach der Rechtsprechung und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte.
Pauschale Abzüge sind deshalb nicht in jedem Fall zulässig. Ebenso wenig kann jede tatsächliche Ausgabe ohne Weiteres einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Wie hoch ist der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder mit eigenem Haushalt?
Bei volljährigen Kindern ist danach zu unterscheiden, ob sie noch bei einem Elternteil wohnen oder einen eigenen Haushalt führen.
Lebt ein volljähriges Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, richtet sich der Bedarf grundsätzlich nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.
Für ein studierendes Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 regelmäßig 990 Euro monatlich.
Dieser Betrag kann auch für andere volljährige Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
In den 990 Euro sind bis zu 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten und können zusätzlich zu berücksichtigen sein.
Eigene Einkünfte des Kindes und das Kindergeld sind grundsätzlich bedarfsmindernd anzurechnen.
Wie wird eine Ausbildungsvergütung auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Erhält ein unterhaltsberechtigtes Kind während seiner Berufsausbildung eine Ausbildungsvergütung, stellt diese grundsätzlich eigenes Einkommen dar und mindert seinen Unterhaltsbedarf.
Vor der Anrechnung können jedoch ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. In welchem Umfang dies geschieht, richtet sich insbesondere nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien und den tatsächlichen Umständen.
Es ist deshalb nicht sinnvoll, hierfür dauerhaft einen festen Eurobetrag auf einer Informationsseite zu nennen. Die entsprechenden Pauschalen können sich ändern.
Anzurechnen ist grundsätzlich nur das nach Berücksichtigung der zulässigen ausbildungsbedingten Aufwendungen verbleibende Einkommen.
Wann sind Kinder unterhaltsberechtigt?
Kinder haben nicht allein deshalb einen Unterhaltsanspruch, weil sie Kinder ihrer Eltern sind. Auch beim Kindesunterhalt kommt es grundsätzlich darauf an, ob sie ihren angemessenen Lebensbedarf selbst decken können.
Bei minderjährigen Kindern bestehen allerdings besonders weitgehende Unterhaltspflichten der Eltern.
Volljährige Kinder müssen grundsätzlich ihre eigenen Einkünfte und gegebenenfalls auch ihr Vermögen zur Deckung ihres Lebensbedarfs einsetzen. Solange sie sich in einer angemessenen Schul- oder Berufsausbildung befinden, können sie aber weiterhin unterhaltsberechtigt sein.
Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung, die seinen Fähigkeiten, Interessen und Neigungen entspricht und ihm die Grundlage für eine eigenständige wirtschaftliche Existenz vermitteln soll.
Umgekehrt muss das Kind seine Ausbildung grundsätzlich mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgen.
Wann sind Kinder in Ausbildung unterhaltsberechtigt?
Grundsätzlich umfasst die Unterhaltspflicht der Eltern eine angemessene erste Berufsausbildung.
Welche Ausbildungsabschnitte noch zu einer einheitlichen Erstausbildung gehören, kann allerdings im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.
Berufsausbildung
Eine klassische betriebliche oder schulische Berufsausbildung gehört grundsätzlich zur geschuldeten Erstausbildung.
Das Kind muss die Ausbildung allerdings ernsthaft und mit angemessener Zielstrebigkeit betreiben.
Studium
Auch ein Studium kann grundsätzlich von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst sein.
Das gilt insbesondere, wenn es sich um die erste angemessene Berufsausbildung handelt. Das Studium muss grundsätzlich zielstrebig verfolgt werden. Ein gewisser Spielraum für Orientierung, Fachrichtungswechsel oder Verzögerungen kann bestehen; unbegrenzt müssen Eltern ein erfolgloses Studium jedoch nicht finanzieren.
Ausbildung und anschließendes Studium
Auch eine Berufsausbildung mit anschließendem Studium kann unter bestimmten Voraussetzungen noch als einheitliche Ausbildung angesehen werden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten.
Ein typisches Beispiel kann eine Berufsausbildung sein, auf die ein fachlich aufbauendes Studium folgt.
Praktika und Orientierungszeiten
Praktika oder andere Orientierungsphasen können unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der angestrebten Ausbildung stehen.
Nicht jede beliebig lange Orientierungsphase muss jedoch von den Eltern finanziert werden. Mit zunehmender Dauer steigen die Anforderungen daran, dass das Kind seine weitere Ausbildung konkret plant und zielstrebig verfolgt.
Freiwilligendienste
Auch ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein anderer Freiwilligendienst kann unterhaltsrechtlich relevant sein.
Ob während dieser Zeit ein Unterhaltsanspruch besteht, lässt sich jedoch nicht pauschal allein mit dem Hinweis beantworten, der Dienst erweitere den persönlichen Horizont oder verbessere spätere Berufschancen. Maßgeblich sind die konkrete Ausgestaltung, die Einordnung in den Ausbildungsweg und die hierzu entwickelte Rechtsprechung.
Zweitausbildung
Nach Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung besteht grundsätzlich nicht automatisch ein Anspruch darauf, dass die Eltern beliebig viele weitere Ausbildungen finanzieren.
Eine weitere Ausbildung kann dennoch unterhaltsrechtlich erfasst sein, beispielsweise wenn sie Teil eines von Anfang an zusammenhängenden Ausbildungswegs ist oder besondere Gründe eine berufliche Neuorientierung rechtfertigen.
Entscheidend sind die Umstände des konkreten Ausbildungswegs.
Ehegattenunterhalt
Was ist Aufstockungsunterhalt?

Der Anspruch setzt daher nicht zwingend voraus, dass der Einkommensunterschied unmittelbar durch einen ehebedingten Nachteil verursacht wurde.
Ehebedingte Nachteile spielen allerdings eine besonders wichtige Rolle bei der Frage, ob ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann.
Ein solcher Nachteil kann beispielsweise darin bestehen, dass ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der während der Ehe vereinbarten Aufgabenverteilung seine berufliche Entwicklung zurückgestellt hat und deshalb nach der Scheidung geringere Erwerbsmöglichkeiten besitzt.
Zu unterscheiden sind daher zwei Fragen:
- Besteht zunächst ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt?
- Ist dieser Anspruch später nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen?
Was ist Betreuungsunterhalt?
Betreut ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, kann ihm nach § 1570 BGB Betreuungsunterhalt zustehen.
Für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit muss der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht allein deshalb eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, weil eine externe Betreuungsmöglichkeit vorhanden wäre.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes endet der Betreuungsunterhalt jedoch nicht automatisch.
§ 1570 Abs. 1 BGB sieht ausdrücklich eine Verlängerung vor, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere:
- die Belange des Kindes und
- die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung
zu berücksichtigen.
Zusätzlich können nach § 1570 Abs. 2 BGB sogenannte elternbezogene Gründe eine Verlängerung rechtfertigen. Dabei spielen insbesondere die während der Ehe praktizierte Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit sowie die Dauer der Ehe eine Rolle.
Es gibt daher keine starre Regel, nach der der betreuende Elternteil ab dem dritten Geburtstag des Kindes automatisch in Vollzeit arbeiten muss.
Vielmehr ist zu prüfen, welche Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Alters und der Bedürfnisse des Kindes, der tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten und der ehelichen Lebensgestaltung zumutbar ist.
Was waren die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“?
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach § 1578 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Bundesgerichtshof hatte hierzu zeitweise eine Rechtsprechung zu sogenannten „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ entwickelt. Danach konnten auch bestimmte erst nach der Scheidung eingetretene Veränderungen in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs einbezogen werden.
Besonders weit ging die sogenannte Dreiteilungsmethode. Bei einer Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen wurde dabei auch die neue Ehe bereits bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten einbezogen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10) für verfassungswidrig.
Der Grund lag nicht darin, dass bestimmte nacheheliche Veränderungen verfassungsrechtlich niemals berücksichtigt werden dürften. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete vielmehr einen Systemwechsel durch richterliche Rechtsfortbildung: Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Methode löste sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von der gesetzlichen Konzeption des § 1578 BGB und ersetzte sie durch ein eigenes Berechnungsmodell.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Kann auf nachehelichen Unterhalt verzichtet werden?
Grundsätzlich können Ehegatten Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen und diesen unter bestimmten Voraussetzungen auch ausschließen.
Für Vereinbarungen, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, schreibt § 1585c BGB notarielle Beurkundung vor. Wird eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokolliert, kann dies die notarielle Form ersetzen.
Solche Vereinbarungen unterliegen allerdings rechtlichen Grenzen. Insbesondere bei Eheverträgen kann geprüft werden, ob ein Unterhaltsverzicht aufgrund der Umstände seines Zustandekommens oder seiner Auswirkungen unwirksam ist.
Auf Trennungsunterhalt kann für die Zukunft dagegen grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden.
Kann Unterhalt auch rückwirkend gefordert werden?
Ja, aber grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Für Verwandtenunterhalt bestimmt § 1613 BGB, dass Unterhalt für die Vergangenheit insbesondere von dem Zeitpunkt an verlangt werden kann, zu dem:
- der Unterhaltspflichtige zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde,
- der Unterhaltspflichtige in Verzug geraten ist oder
- der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt wird grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, in dem eines dieser Ereignisse eingetreten ist, sofern der Anspruch bereits dem Grunde nach bestand.
Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für Sonderbedarf oder wenn der Unterhaltsberechtigte aus bestimmten Gründen an einer früheren Geltendmachung gehindert war.
Wer Unterhalt beanspruchen möchte, sollte seine Ansprüche deshalb grundsätzlich frühzeitig geltend machen und die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen.
Kann nachehelicher Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden?
Ja. § 1578b BGB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl eine Herabsetzung als auch eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts.
Maßgeblich ist eine Billigkeitsabwägung.
Besonders wichtig ist die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die Ehe Nachteile bei seinen Möglichkeiten entstanden sind, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Solche ehebedingten Nachteile können sich insbesondere ergeben aus:
- der Dauer der Betreuung gemeinsamer Kinder,
- der während der Ehe gewählten Aufgabenverteilung,
- der Aufgabe oder Einschränkung einer Erwerbstätigkeit oder
- einer dadurch beeinträchtigten beruflichen Entwicklung.
Auch die Dauer der Ehe ist zu berücksichtigen.
§ 1578b BGB führt deshalb nicht zu einer allgemeinen Regel, nach der nachehelicher Unterhalt nach einer bestimmten Zahl von Jahren automatisch endet.
Herabsetzung und zeitliche Begrenzung können miteinander verbunden werden. Ob und wann dies angemessen ist, hängt von den gesetzlichen Kriterien und den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen ab.
Wann kann nachehelicher Unterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden?
Neben § 1578b BGB enthält § 1579 BGB besondere Fälle, in denen nachehelicher Unterhalt wegen grober Unbilligkeit versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann.
Das Gesetz nennt beispielsweise:
- eine Ehe von kurzer Dauer,
- eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten,
- bestimmte schwere Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörige,
- die mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit,
- schwerwiegende Verletzungen von Vermögensinteressen des Verpflichteten oder
- anderes offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten.
Die Anforderungen sind hoch. § 1579 BGB ist keine allgemeine Vorschrift zur nachträglichen moralischen Bewertung des Verhaltens während einer Ehe.
Was ist der Bedarfskontrollbetrag beim Kindesunterhalt?
Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gleichzusetzen.
Er dient vielmehr dazu, eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern zu gewährleisten.
Würde der für eine Einkommensgruppe vorgesehene Bedarfskontrollbetrag nach Abzug der Unterhaltsleistungen unterschritten, kann eine Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angemessen sein.
Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht in der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro keinen einheitlichen Bedarfskontrollbetrag vor, sondern verweist dort auf den notwendigen Eigenbedarf von:
- 1.200 Euro bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und
- 1.450 Euro bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
gegenüber minderjährigen und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern.
Ab der zweiten Einkommensgruppe enthält die Tabelle steigende Bedarfskontrollbeträge.
Da diese Werte regelmäßig angepasst werden, sollte bei einer konkreten Berechnung stets die aktuelle Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden.
Was ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?
Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs verbleiben muss.
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Eigenbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 monatlich:
- 1.200 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und
- 1.450 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen.
In diesen Beträgen sind nach den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.
Reicht das verfügbare Einkommen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen, kann eine sogenannte Mangelfallberechnung erforderlich werden.
Der Selbstbehalt bedeutet daher nicht einfach, dass jeder Euro oberhalb dieses Betrags automatisch vollständig als Unterhalt gezahlt werden muss. Vielmehr sind die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten und die Regeln zur Verteilung des vorhandenen Einkommens zu beachten.
Beispiel zum Unterhaltsrecht
Bei älteren Berechnungsbeispielen ist allerdings zu beachten, dass sich insbesondere die Düsseldorfer Tabelle, das Kindergeld, Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge regelmäßig ändern. Die dort verwendeten Zahlenwerte können deshalb heute überholt sein.
Welche Grundrechte spielen beim Unterhaltsrecht eine Rolle?
Unterhaltsrecht ist nicht nur einfaches Familienrecht, sondern kann auch grundrechtliche Fragen aufwerfen.
Unterhaltsverpflichtungen greifen in die wirtschaftliche Freiheit des Verpflichteten ein. Je nach Fall können insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und vermögensrechtliche Positionen von Bedeutung sein.
Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber auch die familiären Beziehungen und Verantwortlichkeiten berücksichtigen. Insbesondere beim Kindesunterhalt besitzt Art. 6 GG erhebliche Bedeutung.
Darüber hinaus ist der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Unterhaltsrechtliche Regelungen und ihre gerichtliche Anwendung dürfen vergleichbare Personengruppen nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.
Schließlich können auch Verfahrensgrundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.
Wann kann eine Unterhaltsentscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Auch familiengerichtliche Entscheidungen über Unterhalt können grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings keine weitere familienrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es berechnet deshalb grundsätzlich nicht selbst den Kindes- oder Ehegattenunterhalt neu und korrigiert nicht jeden einfachrechtlichen Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle oder des Unterhaltsrechts.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten voraus.
Eine verfassungsrechtlich relevante Konstellation kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- ein Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts grundsätzlich verkennt,
- die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten werden,
- vergleichbare Sachverhalte ohne hinreichenden Grund unterschiedlich behandelt werden,
- eine Entscheidung auf sachlich nicht mehr nachvollziehbaren und möglicherweise willkürlichen Erwägungen beruht oder
- entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird.
Nicht jeder Fehler bei der Berechnung oder Bemessung des Unterhalts stellt daher zugleich eine Grundrechtsverletzung dar.
Der Unterhalt in der Verfassungsbeschwerde
Unterhaltsrechtliche Entscheidungen können durchaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Ein besonders deutliches Beispiel ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 zur sogenannten Dreiteilungsmethode beim nachehelichen Unterhalt.
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete dort nicht lediglich einen Berechnungsfehler. Es stellte vielmehr fest, dass die Fachrechtsprechung mit ihrem Modell der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ die gesetzliche Konzeption des Unterhaltsrechts durch ein eigenes System ersetzt und damit die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hatte.
Die Entscheidung verletzte deshalb Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Daran zeigt sich exemplarisch die Funktion der Verfassungsbeschwerde im Unterhaltsrecht: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht darüber, ob der monatliche Unterhalt beispielsweise 700 oder 750 Euro betragen müsste. Es prüft vielmehr, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten haben.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Zudem gelten strenge Anforderungen an Frist und Begründung.