
Mit einem Ehevertrag können Ehegatten bestimmte gesetzlich vorgesehene Folgen ihrer Ehe individuell gestalten. Besonders häufig werden Regelungen für den Fall einer späteren Scheidung getroffen, etwa zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich oder zum nachehelichen Unterhalt.
Die Ehe selbst ist allerdings nicht einfach ein gewöhnlicher Vertrag. Sie ist eine rechtlich besonders geschützte Lebensgemeinschaft, deren wesentliche Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt sind. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie zudem unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Ehegatten besitzen bei der Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse erhebliche Vertragsfreiheit. Diese Freiheit ist jedoch nicht unbegrenzt. Insbesondere wenn ein Ehevertrag einen Ehegatten erheblich benachteiligt und bereits bei Vertragsschluss eine deutlich ungleiche Verhandlungsposition bestand, kann eine gerichtliche Kontrolle erforderlich sein.
Verfassungsrechtlich interessant werden Eheverträge deshalb vor allem dann, wenn Gerichte über die Grenzen privatautonomer Gestaltung entscheiden müssen.
Inhalt
Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
Ein Ehevertrag kann insbesondere die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und bestimmte Folgen einer späteren Scheidung regeln.
Nach § 1408 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag gestalten. So kann beispielsweise anstelle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung vereinbart oder der gesetzliche Zugewinnausgleich individuell modifiziert werden.
Darüber hinaus können Eheverträge insbesondere Regelungen enthalten über:
- den Güterstand und den Zugewinnausgleich,
- den Versorgungsausgleich,
- den nachehelichen Unterhalt,
- die Verteilung bestimmter Vermögensgegenstände oder
- weitere vermögensrechtliche Folgen einer möglichen Trennung oder Scheidung.
Nicht jede gesetzliche Rechtsfolge einer Ehe kann allerdings beliebig ausgeschlossen oder verändert werden. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wo zwingende gesetzliche oder richterrechtlich entwickelte Grenzen verlaufen, hängt von der jeweiligen Regelung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja. Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Das Gesetz verlangt grundsätzlich, dass beide Ehegatten bei der Beurkundung gleichzeitig anwesend sind.
Eine lediglich privatschriftliche Vereinbarung genügt für einen Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB daher grundsätzlich nicht.
Die notarielle Beurkundung soll den Beteiligten insbesondere die Bedeutung und Tragweite der getroffenen Vereinbarungen vor Augen führen. Sie bedeutet allerdings nicht, dass jede notariell beurkundete Regelung automatisch jeder späteren gerichtlichen Kontrolle standhält.
Kann ein Ehevertrag so geschlossen werden, dass er sicher alle Streitfragen regelt?
Nein. Ein Ehevertrag kann viele mögliche Streitpunkte vorsorglich regeln, eine vollständige Absicherung gegen spätere Auseinandersetzungen ist aber kaum möglich.
Ein Ehevertrag wird häufig vor oder zu Beginn einer Ehe geschlossen. Bis zu einer möglichen Trennung können sich die Lebensverhältnisse erheblich verändern. Beispielsweise können Kinder geboren werden, ein Ehegatte kann seine Berufstätigkeit zugunsten der Familie einschränken, Vermögensverhältnisse können sich verändern oder die Ehegatten können ihr ursprünglich geplantes Lebensmodell grundlegend ändern.
Deshalb kann es sinnvoll sein, einen bestehenden Ehevertrag bei wesentlichen Veränderungen der gemeinsamen Lebensverhältnisse fachkundig überprüfen und gegebenenfalls einvernehmlich anpassen zu lassen.
Von besonderer Bedeutung ist die tatsächliche Entwicklung der Ehe auch deshalb, weil bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ausschließlich die Verhältnisse bei Abschluss des Ehevertrags eine Rolle spielen können.
Kann ein Ehevertrag so geschlossen werden, dass er sicher gültig ist?
Eine absolute Garantie, dass jede Regelung eines Ehevertrags später uneingeschränkt durchgesetzt werden kann, gibt es nicht.

Sie findet jedoch Grenzen. Ein Ehevertrag kann insbesondere dann einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, wenn er zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt und diese mit einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition bei Vertragsschluss zusammentrifft.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob eine einzelne Regelung für einen Ehegatten wirtschaftlich nachteilig ist. Vielmehr sind die Vereinbarungen und die Umstände ihres Zustandekommens insgesamt zu betrachten.
Von Bedeutung können beispielsweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die geplante Gestaltung der Ehe, eine Schwangerschaft, die Betreuung gemeinsamer Kinder, wirtschaftliche Abhängigkeiten, Sprachkenntnisse oder andere Umstände sein, die die Verhandlungsposition der Ehegatten beeinflusst haben.
Ein wirtschaftliches Ungleichgewicht allein führt daher ebenso wenig automatisch zur Unwirksamkeit eines Ehevertrags wie der Verzicht auf einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen.
Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?
Ein Ehevertrag oder einzelne seiner Regelungen können nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam sein. Eine für einen Ehegatten ungünstige Vereinbarung genügt dafür allein jedoch nicht.
Bei der sogenannten Wirksamkeitskontrolle betrachten die Gerichte insbesondere die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts und der Umstände seines Zustandekommens.
Besondere Bedeutung kann dabei haben, ob der Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich gesetzlicher Scheidungsfolgen ausschließt und dadurch eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob diese Vertragsgestaltung Ausdruck einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Ehegatten war.
Zu prüfen sind daher sowohl objektive Umstände – etwa Inhalt und wirtschaftliche Auswirkungen des Vertrags – als auch die konkrete Situation, in der die Vereinbarung zustande gekommen ist.
Nicht jeder einseitig erscheinende oder wirtschaftlich nachteilige Ehevertrag ist deshalb sittenwidrig. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
Kann ein ursprünglich wirksamer Ehevertrag später trotzdem nicht durchsetzbar sein?
Ja. Auch wenn ein Ehevertrag bei seinem Abschluss wirksam war, kann im Scheidungsfall geprüft werden, ob sich ein Ehegatte auf eine bestimmte Vertragsregelung noch berufen darf.
Diese sogenannte Ausübungskontrolle ist von der Wirksamkeitskontrolle zu unterscheiden.
Während bei der Wirksamkeitskontrolle insbesondere die Situation beim Abschluss des Ehevertrags betrachtet wird, geht es bei der Ausübungskontrolle um die später tatsächlich eingetretenen Lebensverhältnisse.
Haben sich diese gegenüber der gemeinsamen Lebensplanung bei Vertragsschluss grundlegend verändert, kann die uneingeschränkte Berufung auf eine ursprünglich wirksame Regelung im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.
Von Bedeutung kann beispielsweise sein, dass ein Ehegatte aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Ehe dauerhaft beruflich zurückgetreten ist und erhebliche ehebedingte Nachteile übernommen hat, obwohl dies bei Abschluss des Ehevertrags so nicht vorgesehen war.
Die Unterscheidung ist wichtig: Ein Ehevertrag kann also grundsätzlich wirksam sein, während die Berufung auf eine bestimmte darin enthaltene Regelung unter den später eingetretenen Umständen dennoch unzulässig sein kann.
Welche Rolle spielen die Grundrechte bei Eheverträgen?
Eheverträge betreffen zunächst die Privatautonomie der Ehegatten. Dazu gehört grundsätzlich auch die Freiheit, die eigenen rechtlichen Beziehungen durch Vertrag zu gestalten.
Gleichzeitig steht die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit bedeutet deshalb nicht, dass Gerichte jede privatautonome Vereinbarung unabhängig von den Umständen ihres Zustandekommens und ihren Auswirkungen durchsetzen müssten.
Das Bundesverfassungsgericht hat hervorgehoben, dass Vertragsfreiheit einen angemessenen Interessenausgleich voraussetzt. Besteht eine besonders einseitige Verhandlungsposition und führt der Vertrag für den unterlegenen Ehegatten zu einer weitgehenden Fremdbestimmung, müssen die Zivil- und Familiengerichte dies bei ihrer Kontrolle berücksichtigen.
Die Grundrechte wirken dabei grundsätzlich nicht in derselben Weise zwischen den Ehegatten wie im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Ihre Bedeutung entfaltet sich vielmehr insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Gerichte.
Wann kann ein Streit über einen Ehevertrag Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann in Betracht kommen, wenn die Familiengerichte bei ihrer Entscheidung über einen Ehevertrag spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dabei nicht selbst darüber, welche ehevertragliche Regelung im konkreten Fall die gerechteste wäre. Es ist auch keine weitere familienrechtliche Rechtsmittelinstanz, die jede Auslegung eines Ehevertrags oder jede Anwendung der §§ 138 und 242 BGB vollständig neu überprüft.
Verfassungsrechtlich relevant kann eine Entscheidung insbesondere werden, wenn die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte grundsätzlich verkannt haben.
Bei Eheverträgen kann dabei insbesondere die grundrechtlich geschützte Privatautonomie von Bedeutung sein. Zugleich kann zu berücksichtigen sein, ob aufgrund einer strukturell ungleichen Verhandlungsposition überhaupt eine selbstbestimmte vertragliche Gestaltung vorlag.
Je nach Verlauf des gerichtlichen Verfahrens können außerdem Verfahrensgrundrechte betroffen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn entscheidungserheblicher Vortrag eines Beteiligten unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wurde.
Nicht jede aus Sicht eines Ehegatten fehlerhafte Beurteilung eines Ehevertrags begründet daher eine Verfassungsbeschwerde. Entscheidend ist, ob gerade eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten substantiiert dargelegt werden kann.
Der Ehevertrag in der Verfassungsbeschwerde
Auch gerichtliche Entscheidungen über die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eines Ehevertrags können Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Im Mittelpunkt steht dann jedoch nicht die erneute fachgerichtliche Auslegung des Ehevertrags, sondern die Frage, ob die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verfassungsrechtliche Maßstäbe eingehalten haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit besitzt, wenn zwischen Ehegatten eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition besteht.
Dabei stehen zwei verfassungsrechtliche Anliegen in einem Spannungsverhältnis: Einerseits müssen die Gerichte die privatautonome Entscheidung der Ehegatten respektieren. Andererseits darf Vertragsfreiheit nicht dazu führen, dass eine strukturell unterlegene Vertragspartei faktisch fremdbestimmt wird.
Für eine Verfassungsbeschwerde kommt es deshalb entscheidend darauf an, wie die Fachgerichte die Umstände des Vertragsschlusses, den Inhalt der Vereinbarungen und die betroffenen grundrechtlichen Positionen gewürdigt haben.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Zudem gelten für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen strenge Frist- und Begründungsanforderungen.
Mehr dazu: