
Familienrechtliche Streitigkeiten werden in erster Instanz grundsätzlich vor den Familiengerichten bei den Amtsgerichten geführt. Das Verfahren richtet sich vor allem nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Dabei gelten allerdings nicht für sämtliche Familiensachen dieselben Verfahrensregeln. Insbesondere muss zwischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Ehesachen und sogenannten Familienstreitsachen unterschieden werden. Je nach Verfahrensart gelten teilweise zusätzlich oder anstelle bestimmter FamFG-Regelungen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO).
Besonders bei Kindschaftssachen muss das Gericht nicht lediglich über zwei gegensätzliche Parteistandpunkte entscheiden. Maßgeblich sind vielmehr auch das Kindeswohl und die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend aufzuklären.
Diese Besonderheiten können auch verfassungsrechtliche Bedeutung besitzen. Insbesondere bei Entscheidungen über Sorgerecht, Umgang oder eine Trennung von Eltern und Kind können neben Art. 6 GG auch Verfahrensgrundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.
Inhalt
Familienpsychologisches Gutachten
Welche Aufgabe hat ein familienpsychologischer Sachverständiger?
Ein familienpsychologischer Sachverständiger soll dem Familiengericht besondere psychologische Fachkenntnisse vermitteln, die das Gericht selbst nicht besitzt.
Je nach Fragestellung kann das Gutachten beispielsweise Erkenntnisse betreffen über:
- die Bindungen des Kindes,
- die Erziehungsfähigkeit der Eltern,
- die Bedürfnisse und Belastungen des Kindes,
- den Kindeswillen,
- die Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern oder
- mögliche Auswirkungen verschiedener Betreuungs- oder Sorgerechtsregelungen.
Der Sachverständige entscheidet allerdings nicht darüber, wem das Sorgerecht übertragen wird oder welche Umgangsregelung rechtlich geboten ist.
Die rechtliche Entscheidung bleibt allein Aufgabe des Gerichts. Das Sachverständigengutachten ist eine Erkenntnisquelle, die das Gericht eigenständig würdigen muss.
Bedeutet die Einschaltung eines Psychologen, dass mit einem Elternteil „etwas nicht stimmt“?
Nein.
Die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens bedeutet nicht, dass ein Elternteil psychisch krank wäre oder dass das Gericht bereits Zweifel an seiner persönlichen Eignung festgestellt hätte.
Psychologische Fachkenntnisse können erforderlich sein, um beispielsweise Bindungen, Erziehungsbedingungen, familiäre Interaktionen oder die Auswirkungen eines Konflikts auf das Kind zu beurteilen.
Der Gegenstand der Begutachtung richtet sich nach der konkreten gerichtlichen Fragestellung.
Wer bestimmt, was ein familienpsychologischer Sachverständiger untersuchen soll?
Die entscheidungserhebliche Fragestellung bestimmt grundsätzlich das Gericht.
Der Sachverständige entscheidet nicht selbst darüber, welche rechtliche Frage im Verfahren beantwortet werden soll. Er hat vielmehr innerhalb seines Fachgebiets diejenigen Untersuchungsmethoden auszuwählen, die zur Beantwortung des gerichtlichen Beweisbeschlusses oder Gutachtenauftrags erforderlich und fachlich geeignet sind.
Dabei muss er die Grenzen seines fachlichen Auftrags beachten.
Insbesondere ist zwischen psychologischen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen zu unterscheiden. Ob beispielsweise die Voraussetzungen eines Sorgerechtsentzugs nach §§ 1666, 1666a BGB vorliegen oder welche konkrete Rechtsfolge angeordnet wird, entscheidet das Gericht und nicht der Sachverständige.
Kann ein Gericht seine Sorgerechtsentscheidung einfach auf das Gutachten stützen?
Ein Sachverständigengutachten kann eine wesentliche Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden. Das Gericht darf seine eigene Entscheidungsverantwortung jedoch nicht auf den Sachverständigen übertragen.
Es muss das Gutachten kritisch würdigen und prüfen, ob:
- die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen,
- die Untersuchungsmethoden nachvollziehbar sind,
- die Schlussfolgerungen aus den Befunden verständlich hergeleitet werden und
- das Gutachten mit den übrigen Erkenntnissen des Verfahrens vereinbar ist.
Je intensiver eine gerichtliche Entscheidung in Elternrechte eingreift, desto größer ist auch die Bedeutung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage.
Bei einem vollständigen oder teilweisen Sorgerechtsentzug darf sich das Gericht deshalb insbesondere nicht mit pauschalen Einschätzungen begnügen. Es muss die für eine Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Tatsachen selbst feststellen und rechtlich bewerten.
Kann ein zweites Gutachten eingeholt werden?
Ja. Dass bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, schließt die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht grundsätzlich aus.
Ein weiteres Gutachten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das vorhandene Gutachten erhebliche fachliche Mängel aufweist, entscheidungserhebliche Fragen offenlässt oder begründete Zweifel an seinen Feststellungen oder Schlussfolgerungen bestehen.
Ein Beteiligter besitzt allerdings nicht allein deshalb einen Anspruch auf ein zweites gerichtliches Gutachten, weil er mit dem Ergebnis des ersten Gutachtens nicht einverstanden ist.
Ob eine weitere sachverständige Begutachtung erforderlich ist, muss anhand der konkreten Einwände und des weiteren Aufklärungsbedarfs beurteilt werden.
Was ist ein Privatgutachten?
Ein Privatgutachten wird nicht vom Gericht, sondern von einem Beteiligten selbst in Auftrag gegeben.
Es kann insbesondere dazu dienen, ein gerichtliches Sachverständigengutachten fachlich überprüfen zu lassen und konkrete methodische oder inhaltliche Einwände herauszuarbeiten.
Prozessrechtlich ist ein Privatgutachten grundsätzlich nicht ohne Weiteres mit einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten gleichzusetzen. Sein Inhalt ist vielmehr regelmäßig als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu berücksichtigen.
Das kann allerdings erhebliche Bedeutung besitzen: Enthält ein Privatgutachten substantiierte fachliche Einwendungen gegen ein gerichtliches Gutachten, darf sich das Gericht mit diesen Einwendungen nicht einfach überhaupt nicht auseinandersetzen.
Muss das Gericht einem Privatgutachten folgen?
Nein.
Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten bindet das Familiengericht nicht. Ebenso wenig steht es allein aufgrund seiner Vorlage automatisch einem gerichtlichen Sachverständigengutachten als gleichwertiges Beweismittel gegenüber.
Enthält das Privatgutachten jedoch konkrete und fachlich nachvollziehbare Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten, muss sich das Gericht damit auseinandersetzen.
Je nach Inhalt der Einwände kann es erforderlich sein, den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend anzuhören, eine ergänzende Stellungnahme einzuholen oder in besonderen Fällen ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Entscheidend ist deshalb nicht allein die Bezeichnung als „Privatgutachten“, sondern die fachliche Substanz der darin erhobenen Einwendungen.
Muss ich ein selbst eingeholtes Gutachten dem Gericht vorlegen?
Ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten wird nicht automatisch Bestandteil des familiengerichtlichen Verfahrens.
Ob und in welchem Umfang es in das Verfahren eingeführt wird, entscheidet grundsätzlich der Beteiligte, der es eingeholt hat.
Zu beachten ist allerdings, dass sich aus den Umständen eines konkreten Verfahrens besondere prozessuale Mitwirkungs-, Wahrheits- oder Offenlegungspflichten ergeben können. Eine pauschale Aussage, ein Privatgutachten müsse unter keinen Umständen vorgelegt werden, wäre deshalb zu weitgehend.
Wer ein Privatgutachten gezielt zur Auseinandersetzung mit einem Gerichtsgutachten einholt, sollte insbesondere prüfen, welche Teile des Gutachtens für die erhobenen fachlichen Einwände tatsächlich erforderlich sind.
Woran erkennt man ein geeignetes Privatgutachten?
Entscheidend ist nicht, ob ein Gutachter das gewünschte Ergebnis bestätigt.
Ein fachlich überzeugendes Privatgutachten sollte vielmehr:
- die relevante gerichtliche Fragestellung erfassen,
- die verwendeten fachlichen Methoden nachvollziehbar erläutern,
- zwischen Tatsachen, Befunden und Schlussfolgerungen unterscheiden,
- konkrete Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten begründen und
- die Grenzen der eigenen Aussagekraft offenlegen.
Ein bloßes „Gegengutachten“, das lediglich die Auffassung des Auftraggebers bestätigt, ohne sich wissenschaftlich nachvollziehbar mit dem vorhandenen Gutachten auseinanderzusetzen, besitzt vor Gericht regelmäßig nur geringen Wert.
Wo findet man einen familienpsychologischen Privatgutachter?
Geeignete Sachverständige lassen sich insbesondere über öffentlich zugängliche Sachverständigenverzeichnisse, fachpsychologische Organisationen oder spezialisierte Anbieter recherchieren.
Wichtig ist, auf einschlägige Qualifikation und tatsächliche Erfahrung mit familiengerichtlichen Begutachtungen zu achten.
Entscheidend sollte nicht sein, ob ein Anbieter verspricht, ein vorhandenes Gerichtsgutachten „zu widerlegen“. Seriöse sachverständige Tätigkeit setzt eine ergebnisoffene fachliche Prüfung voraus.
Mit welchen Kosten ist bei einem Privatgutachten zu rechnen?
Die Kosten eines familienpsychologischen Privatgutachtens lassen sich nicht sinnvoll mit einem dauerhaft gültigen Pauschalbetrag angeben.
Sie hängen insbesondere davon ab:
- welche Fragestellung untersucht werden soll,
- wie umfangreich die Gerichtsakten und das vorhandene Gutachten sind,
- ob eigene Untersuchungen oder Gespräche stattfinden und
- welcher Zeitaufwand für die fachliche Ausarbeitung erforderlich ist.
Die Vergütung sollte deshalb vor Auftragserteilung möglichst transparent vereinbart werden.
Wer trägt die Kosten eines Privatgutachtens?
Grundsätzlich trägt zunächst derjenige die Kosten, der das Privatgutachten selbst in Auftrag gibt.
Ob solche Kosten später im Rahmen einer Kostenentscheidung oder aufgrund bewilligter Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt werden können, hängt von besonderen Voraussetzungen ab.
Insbesondere genügt nicht allein der Wunsch nach einer zusätzlichen fachlichen Meinung. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob die privat eingeholte sachverständige Stellungnahme zur sachgerechten Rechtsverfolgung notwendig war.
Eine allgemeine Garantie für die Übernahme privat veranlasster Gutachterkosten durch die Staatskasse besteht nicht.
Instanzen und Verfahrensrecht
Welche Gerichte entscheiden im Familienrecht?
In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Familiengerichte bei den Amtsgerichten.
Gegen familiengerichtliche Endentscheidungen ist nach Maßgabe des FamFG regelmäßig die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Dort entscheiden besondere Familiensenate.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eröffnet, insbesondere wenn sie zugelassen wurde oder das Gesetz sie ausnahmsweise ohne Zulassung vorsieht.
Der typische familiengerichtliche Instanzenzug lautet daher:
- Amtsgericht – Familiengericht,
- Oberlandesgericht – Familiensenat,
- gegebenenfalls Bundesgerichtshof – XII. Zivilsenat.
Welches ist das höchste deutsche Gericht für familienrechtliche Fachfragen?
Das höchste Fachgericht für zivilrechtliche Familiensachen ist der Bundesgerichtshof.
Dort ist insbesondere der XII. Zivilsenat für das Familienrecht zuständig.
Davon zu unterscheiden ist das Bundesverfassungsgericht. Es steht nicht als weitere familienrechtliche Instanz über dem Bundesgerichtshof oder den Oberlandesgerichten.
Das Bundesverfassungsgericht überprüft vielmehr ausschließlich, ob staatliche Entscheidungen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzen. Es entscheidet daher grundsätzlich nicht erneut darüber, welche familienrechtliche Lösung nach einfachem Recht die richtige wäre.
Welches Familiengericht ist für ein Scheidungsverfahren örtlich zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit für Ehesachen richtet sich nach § 122 FamFG.
Die Vorschrift enthält mehrere ausschließliche Gerichtsstände, die in einer gesetzlich festgelegten Rangfolge geprüft werden.
Danach ist grundsätzlich in folgender Reihenfolge zuständig:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern beim anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben,
- das Gericht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, sofern einer von ihnen dort bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners,
- das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers,
- in bestimmten Fällen einer Eheschließung Minderjähriger das hierfür gesetzlich bestimmte Gericht und
- in den verbleibenden Fällen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Die Rangfolge ist verbindlich. Ist ein Gericht nach einer früheren Nummer zuständig, kann nicht auf einen nachrangigen Gerichtsstand ausgewichen werden.
Was sind Familienstreitsachen?
Nicht sämtliche familiengerichtlichen Verfahren folgen denselben prozessualen Regeln.
§ 112 FamFG bezeichnet insbesondere folgende Verfahren als Familienstreitsachen:
- Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG,
- Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG und
- bestimmte sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG.
Davon zu unterscheiden sind beispielsweise Kindschaftssachen wie Verfahren über elterliche Sorge oder Umgang. Diese sind keine Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG.
Ehesachen bilden wiederum eine eigene Verfahrenskategorie.
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig, weil § 113 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen in erheblichem Umfang die Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung anordnet.
Wann gilt im Familiengericht das FamFG und wann die ZPO?
Ausgangspunkt ist das FamFG. Für bestimmte Verfahrensarten verweist dieses jedoch ergänzend auf die Zivilprozessordnung.
Besonders wichtig ist § 113 FamFG für Ehesachen und Familienstreitsachen.
In diesen Verfahren sind zahlreiche allgemeine Vorschriften des FamFG nicht anwendbar. Stattdessen gelten insoweit die entsprechenden Vorschriften der ZPO.
Gleichzeitig enthält § 113 FamFG weitere Modifikationen und Ausnahmen. Deshalb kann die Frage, welche konkrete Verfahrensvorschrift anzuwenden ist, tatsächlich anspruchsvoll sein.
Praktisch sollte daher zunächst geklärt werden:
- Um welche Art von Familiensache handelt es sich?
- Enthält das FamFG hierfür besondere Verfahrensregeln?
- Verweist § 113 FamFG auf die ZPO?
- Gibt es wiederum besondere Ausnahmen von dieser Verweisung?
Gerade für Rechtsmittelfristen, Präklusion, Beweisrecht und Vertretungszwang kann diese Einordnung entscheidend sein.
Gilt vor dem Familiengericht immer Anwaltszwang?
Nein.
Vor dem Familiengericht besteht nicht in sämtlichen Familiensachen Anwaltszwang.
Nach § 114 FamFG müssen sich insbesondere Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sowie Beteiligte in selbständigen Familienstreitsachen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Für zahlreiche andere Familiensachen, insbesondere viele Kindschaftssachen über Sorgerecht oder Umgang, besteht dagegen vor dem Familiengericht grundsätzlich kein genereller Anwaltszwang.
Vor dem Bundesgerichtshof gelten nochmals besondere Anforderungen. Dort müssen sich Beteiligte grundsätzlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Muss das Familiengericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären?
Das hängt von der Verfahrensart ab.
Für viele FamFG-Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind.
Besonders bedeutsam ist dies in Kindschaftssachen. Das Gericht darf sich dort nicht notwendig darauf beschränken, welchen Sachverhalt die Beteiligten vortragen und welche Beweise sie ausdrücklich anbieten.
Der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet allerdings nicht, dass die Beteiligten selbst nichts beitragen müssten. § 27 FamFG sieht ausdrücklich ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung vor.
In Ehesachen und Familienstreitsachen gelten aufgrund von § 113 FamFG teilweise andere, stärker an der ZPO orientierte Verfahrensgrundsätze.
Muss das Familiengericht förmlich Beweis erheben?
Nicht in jedem Fall.
Nach § 30 FamFG entscheidet das Gericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entscheidungserhebliche Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der ZPO festgestellt werden.
Eine förmliche Beweisaufnahme ist allerdings zwingend, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorschreibt.
Außerdem soll nach § 30 Abs. 3 FamFG förmlich Beweis erhoben werden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung einer Tatsachenbehauptung stützen will und deren Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
Den Beteiligten muss zudem Gelegenheit gegeben werden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Sachaufklärung oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Ist das Oberlandesgericht im Familienrecht eine zweite Tatsacheninstanz?
Grundsätzlich kann das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht auch Tatsachen überprüfen und eigene Feststellungen treffen.
Es wäre allerdings zu pauschal, Familiengericht und Oberlandesgericht schlicht als zwei vollständig identische Tatsacheninstanzen zu bezeichnen.
Nach § 68 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht unter bestimmten Voraussetzungen von einer erneuten Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen. Für Ehe- und Familienstreitsachen gelten darüber hinaus besondere Rechtsmittelregelungen des § 117 FamFG.
Welche Tatsachenfeststellungen das Oberlandesgericht selbst treffen muss und welche erstinstanzlichen Ermittlungen es verwerten darf, hängt deshalb von der jeweiligen Verfahrensart und dem konkreten Beschwerdeverfahren ab.
Was ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof?
Die Rechtsbeschwerde ist keine reguläre dritte Tatsacheninstanz.
Sie dient grundsätzlich der rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Eine erneute umfassende Tatsachenfeststellung findet vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Häufig ist hierfür eine Zulassung durch das Beschwerdegericht erforderlich.
Ob nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts noch eine Rechtsbeschwerde möglich ist, muss deshalb anhand der konkreten Verfahrensart und der Rechtsmittelbelehrung geprüft werden.
Woher kommt der Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit?
Der Begriff ist historisch geprägt. „Freiwillig“ bedeutet nicht, dass die Beteiligten selbst entscheiden könnten, ob sie an einem gerichtlichen Verfahren teilnehmen möchten.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet vielmehr traditionell einen Bereich gerichtlicher Tätigkeit, der sich vom klassischen kontradiktorischen Zivilprozess unterscheidet.
Mehr zur Herkunft des Begriffs:
Die freiwillige Gerichtsbarkeit
Welche Grundrechte spielen im familiengerichtlichen Verfahren eine Rolle?
Familiengerichtliche Verfahren können sowohl materielle Grundrechte als auch besondere Verfahrensgrundrechte berühren.
Bei Kindschaftssachen steht häufig das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Mittelpunkt. Besonders strenge verfassungsrechtliche Anforderungen gelten, wenn ein Kind gegen den Willen seiner Eltern von der Familie getrennt oder den Eltern das Sorgerecht entzogen wird.
Daneben können insbesondere folgende Rechte Bedeutung besitzen:
- Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör,
- Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – Recht auf den gesetzlichen Richter,
- Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip – Anspruch auf ein grundsätzlich faires Verfahren sowie
- Art. 19 Abs. 4 GG, soweit Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt in seinem Anwendungsbereich betroffen ist.
Welches Grundrecht einschlägig ist, hängt von Gegenstand und Verlauf des konkreten familiengerichtlichen Verfahrens ab.
Kann ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten eine Verfassungsbeschwerde begründen?
Ein fehlerhaftes familienpsychologisches Gutachten führt nicht automatisch zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind grundsätzlich die gerichtlichen Entscheidungen, nicht das Verhalten eines privaten oder gerichtlich bestellten Sachverständigen als solches.
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann ein mangelhaftes Gutachten jedoch erlangen, wenn ein Familiengericht seine Entscheidung darauf stützt und dadurch selbst verfassungsrechtliche Anforderungen verletzt.
Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- eine besonders eingriffsintensive Entscheidung auf einer offensichtlich unzureichenden Tatsachengrundlage beruht,
- das Gericht substantiierte und entscheidungserhebliche Einwendungen gegen das Gutachten nicht berücksichtigt,
- die sachverständige Einschätzung ungeprüft an die Stelle der eigenen gerichtlichen Entscheidung gesetzt wird oder
- entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wird.
Gerade bei einem Sorgerechtsentzug verlangt das Verfassungsrecht eine tragfähige tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung.
Kann eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung Grundrechte verletzen?
Ja, insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in das Elternrecht kann auch die Qualität der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verfassungsrechtliche Bedeutung gewinnen.
Das Bundesverfassungsgericht prüft zwar nicht allgemein, ob ein Familiengericht jeden denkbaren Beweis erhoben hat.
Je stärker eine Entscheidung jedoch in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG eingreift, desto größer sind die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der Entscheidung.
Bei einer Trennung von Eltern und Kind oder einem Sorgerechtsentzug müssen die Fachgerichte deshalb den Sachverhalt so zuverlässig aufklären, dass die für den Eingriff erforderliche Kindeswohlgefährdung tragfähig festgestellt werden kann.
Eine Verfassungsbeschwerde kann sich in solchen Fällen deshalb nicht nur gegen die rechtliche Bewertung, sondern auch gegen verfassungsrechtlich unzureichende Grundlagen der fachgerichtlichen Entscheidung richten.
Wann liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Familienverfahren vor?
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, und ihr Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Eine Verletzung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn:
- entscheidungserheblicher Vortrag vollständig übergangen wird,
- ein Beteiligter keine angemessene Gelegenheit erhält, sich zu einem Sachverständigengutachten zu äußern,
- eine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein Beteiligter ohne vorherigen Hinweis nicht rechnen musste, oder
- erhebliche Beweisangebote ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung unbeachtet bleiben.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert allerdings nicht, dass das Gericht der eigenen Argumentation folgt. Ebenso wenig muss sich die schriftliche Entscheidung ausdrücklich mit jedem einzelnen Satz eines Schriftsatzes auseinandersetzen.
Entscheidend ist, ob das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen tatsächlich zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
Das familiengerichtliche Verfahren in der Verfassungsbeschwerde
Familiengerichtliche Entscheidungen sind häufig besonders grundrechtsrelevant. Das gilt vor allem bei Verfahren über Sorgerecht, Umgang, Kindesherausgabe oder andere erhebliche Eingriffe in das Eltern-Kind-Verhältnis.
Eine Verfassungsbeschwerde eröffnet allerdings keine weitere vollständige Tatsachen- und Rechtsinstanz.
Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht allgemein, ob das Familiengericht oder Oberlandesgericht die fachrechtlich beste Entscheidung getroffen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob durch das Verfahren oder dessen Ergebnis spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Von besonderer Bedeutung können beispielsweise sein:
- eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG,
- eine unzureichende Tatsachengrundlage bei besonders schweren Eingriffen,
- die Nichtberücksichtigung milderer Maßnahmen,
- eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG,
- eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter oder
- sonstige schwerwiegende Verfahrensverstöße mit spezifisch verfassungsrechtlicher Bedeutung.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Abhängig vom behaupteten Verfahrensfehler kann außerdem die Erhebung einer Anhörungsrüge erforderlich sein.
Gerade bei Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen ist außerdem darauf zu achten, dem Bundesverfassungsgericht diejenigen Entscheidungen, Schriftsätze, Gutachten und sonstigen Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben, die für die verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich sind.