
Auch im Familienrecht gibt es die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Auf diese Weise können die Grundrechte der Beteiligten eines familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht kommt in Betracht, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung (in der Regel durch das Oberlandesgericht im Beschluss über die Beschwerde) Grundrechte verletzt. Besonders häufig betroffen sind das Elternrecht und der Schutz der Familie aus Art. 6 GG, etwa bei Entscheidungen über Sorgerecht, Umgang, Kindesherausgabe oder die Trennung eines Kindes von seinen Eltern.
art. 6
Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch kein weiteres gewöhnliches Rechtsmittel: Das Bundesverfassungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die familiengerichtliche Entscheidung einfachrechtlich richtig ist, sondern ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt wurde.
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf das Verfassungsrecht spezialisiert. Er hat bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden aus dem Familienrecht bearbeitet oder für andere Rechtsanwälte begleitet.
Auf dieser Seite werden Spezialfragen zu familienrechtlichen Verfassungsbeschwerden behandelt, die über die allgemeinen Grundlagen für alle Verfassungsbeschwerden hinaus gehen.
Inhalt
Kurz gesagt
Ist eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht möglich?
Ja.
Gegen Sorgerechtsentscheidungen?
Grundsätzlich ja.
Gegen Umgangsentscheidungen?
Grundsätzlich ja.
Gegen einstweilige Anordnungen?
Ja, sofern bereits eine Grundrechtsverletzung vorliegt.
Muss der Rechtsweg ausgeschöpft sein?
Grundsätzlich ja.
Welche Frist gilt?
Ein Monat ab Zugang der letzten gerichtlichen Entscheidung.
Besteht Anwaltszwang?
Grundsätzlich nein.
Prüft das BVerfG den gesamten Fall neu?
Nein. Es prüft spezifisches Verfassungsrecht.
Allgemeines
Wann kann man gegen eine familiengerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde einlegen?
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Entscheidung Grundrechte eines Elternteils oder des Kindes verletzt. In Kindschaftssachen steht häufig Art. 6 GG im Mittelpunkt. Daneben können beispielsweise der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zuvor der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Außerdem muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben und ausreichend begründet werden. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dabei nicht einfach die gesamte familiengerichtliche Entscheidung erneut, sondern untersucht, ob Verfassungsrecht verletzt wurde.
Welche familienrechtlichen Entscheidungen können mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Es gibt keine Einschränkung hinsichtlich der Entscheidungsgegenstände. In der Regel kann gegen alle letztinstanzlichen Entscheidungen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Diese können sich bspw. auf folgende Themen erstrecken:
Brauche ich für eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht einen Anwalt?
Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Wegen der besonderen formellen und inhaltlichen Anforderungen kann anwaltliche Unterstützung jedoch sinnvoll sein. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere Tatsacheninstanz.
Eine erfolgversprechende Beschwerde muss deshalb herausarbeiten, welches Grundrecht durch welche konkrete gerichtliche Entscheidung und auf welche Weise verletzt wurde. Die gesetzlichen Begründungsanforderungen ergeben sich insbesondere aus §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG.
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsrecht und Verfassungsbeschwerden spezialisiert und bearbeitet regelmäßig Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen. Wenn Sie auf professionelle Bearbeitung bei der Erstellung Ihrer Verfassungsbeschwerde Wert legen, unterstützt unsere Kanzlei Sie gerne.
Welche Frist gilt für eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht?
Grundsätzlich muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats erhoben und begründet werden. Wann die Frist beginnt, richtet sich nach § 93 Abs. 1 BVerfGG und hängt insbesondere von der Art der Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung ab.
Ausnahmen kann es aber geben, wenn bspw. ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel eingelegt wurde. Darum ist es notwendig, besonders sorgfältig zu kontrollieren, wann die Frist begonnen hat. Ohne eine genaue Einzelfallprüfung sind allgemeine Aussagen dazu schwierig bis gefährlich.
Welche Grundrechte kommen in Frage?
Im Familienrecht wird es sehr häufig um die Elternrechte aus Art. 6 GG gehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Sorgerecht eingeschränkt oder entzogen wurde.
Wenn es um Unterhaltsverpflichtungen oder Ehefolgeentscheidungen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) geht, kann aber auch das Eigentumsgrundrecht oder die allgemeine Handlungsfreiheit berührt sein.
Ist das Bundesverfassungsgericht eine weitere Instanz im Familienrecht?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich keine weitere Rechtsmittelinstanz, die familiengerichtliche Entscheidungen vollständig auf ihre Richtigkeit überprüft. (BVerfG, Beschluss vom 28.08.2025, 1 BvR 810/25) Es prüft vielmehr, ob die angegriffene Entscheidung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt.
Wie kann man eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht begründen und wie nicht?
Es ist wichtig, nicht nur zu behaupten, dass das Urteil falsch ist, sondern konkrete Grundrechtsverstöße herauszuarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021, 1 BvR 1525/20).
Nicht ausreichend ist bspw.:
-
Das OLG hat die Beweise falsch gewürdigt.
-
Das Kind ist bei mir am besten aufgehoben.
Verfassungsrechtlich relevant kann dagegen sein:
-
Das OLG hat bei einer Sorgerechtsentscheidung Bedeutung und Tragweite des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG verkannt, weil es (…).
In den Gerichtsentscheidungen stehen lauter schlimme Dinge über mich. Vertreten Sie mich trotzdem?
Natürlich.
Meine Aufgabe ist es, meinen Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen. Dazu gehört es auch, Argumente zu Ihren Gunsten vorzubringen und Ihre Sicht der Dinge darzulegen. Daran ändert sich nichts, nur weil das Gericht auch Argumente zu Ihren Lasten niedergeschrieben hat.
Davon abgesehen sind viele Darlegungen in familiengerichtlichen Beschlüssen – jedenfalls nach Ansicht eines Beteiligten – unrichtig. Dann ist es ja gerade meine Aufgabe, dies richtigzustellen, soweit das Verfassungsprozessrecht dies erlaubt.
Sie können auch davon ausgehen, dass ich praktisch alles, was vor deutschen Familiengerichten verhandelt wird, bereits aus meiner Arbeit kenne, häufig mehrfach und in verschiedensten Konstellationen.
Steht das Bundesverfassungsgericht auf der Seite der Eltern?
Das kann man so pauschal nicht sagen.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt seine Aufgabe, für eine Durchsetzung der Grundrechte, auch der Elterngrundrechte, zu sorgen, natürlich ernst. Verfassungsbeschwerden, die den Formalien genügen und die seriös verfasst sind, werden natürlich auch entsprechend geprüft.
Es ist aber nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht eine reine Hilfsorganisation ist. Die Richter denken sich sicher nicht sofort „Oh Gott, die armen Eltern, wie können wir die nur unterstützen?“.
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verletzung von Grundrechten. Dass eine solche Verletzung vorliegt, muss man sachlich und ohne Sentimentalität oder Jammern vorbringen. Dann bestehen Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht das tut, wofür es da ist.
Kann ich der Verfassungsbeschwerde eigene Ausführungen beilegen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eigene Stellungnahmen der Eltern können von Vorteil sein, weil sie persönliche Eindrücke schildern. Der Sachverhalt muss aber dennoch in erster Linie im anwaltlichen Schriftsatz dargestellt werden. Häufig ist es sinnvoller, wenn Ihre Stellungnahme in die Verfassungsbeschwerdebegründung eingearbeitet wird.
Wenn Ihnen aber eine gesonderte persönliche Stellungnahme besonders wichtig ist, sollte diese sachlich und mit mir abgesprochen sein.
Kann ich der Verfassungsbeschwerde Bilder der Familie oder der Kinder beilegen?
Davon würde ich eher abraten, da dies als unsachliche Beeinflussung angesehen werden könnte.
Es ist so gesehen nicht „verboten“, Photos beizufügen, aber es verlagert möglicherweise die ganze Verfassungsbeschwerde auf eine emotionale Ebene, die ihr ihre Ernsthaftigkeit nehmen könnte.
Hat das Annahmeverfahren eine eigenständige Bedeutung?
Nicht wirklich. Die Annahmeentscheidung geschieht fast immer zeitgleich mit der endgültigen Entscheidung.
Das Annahmeverfahren für die Verfassungsbeschwerde ist in § 93a BVerfGG geregelt:
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
Es ist aber nicht so, dass das BVerfG zuerst über die Annahme und danach irgendwann über die Beschwerde als solche entscheidet. Vielmehr wird die Verfassungsbeschwerde fast immer
- entweder zur Entscheidung angenommen und der Beschluss des familiengerichtliches Verfahren aufgehoben
- oder nicht zur Entscheidung angenommen.
Praxishinweis von Rechtsanwalt Thomas Hummel: „Obwohl es normalerweise keine separate Annahmeentscheidung gibt, sollte man trotzdem zu den Annahmevoraussetzungen aus § 93a Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich vortragen. Gerade im Familienrecht kann man sehr häufig darlegen, warum es sich um ein Verfahren mit grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung handelt und warum die Verfassungsbeschwerde für die Durchsetzung des Elternrechts notwendig ist.“
Sollte man immer Anhörungsrüge einlegen?
Nicht immer. Eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommt. Ob sie vor einer Verfassungsbeschwerde erforderlich oder sinnvoll ist, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Aufgrund der prozessualen Sondersituation im Familienrecht empfiehlt sich oft eine Anhörungsrüge: Denn das Oberlandesgericht ist zugleich eine vollwertige Tatsacheninstanz, die sich also von Neuem mit dem gesamten Sachverhalt befasst. Zum anderen gibt es gegen den OLG-Beschluss kein weiteres Rechtsmittel mehr, sofern nicht ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wird.
Daher ist es fast immer so, dass es irgendwelchen Vortrag gibt, der in der Endentscheidung zumindest nicht behandelt wurde. Ein Nichterwähnen kann – jedenfalls in Zusammenhang mit anderen Indizien – für ein Übersehen dieses Vortrags sprechen. Insofern sollte man sicherheitshalber die Anhörungsrüge einlegen, auch wenn in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zentral ist oder nicht einmal ausdrücklich behauptet wird.
Nur, wenn man sich absolut sicher ist, dass eine Gehörsverletzung weder direkt noch indirekt aus der Verfassungsbeschwerde herausgelesen werden kann, sollte man auf die Anhörungsrüge verzichten.
Besondere Verfahren
Kann auch gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?
Ja, grundsätzlich schon. Auch die Nichtgewährung von Verfahrenskostenhilfe (ebenso wie Prozesskostenhilfe in anderen Rechtsbereichen) ist eine gerichtliche Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.
Fraglich ist aber, ob das immer sinnvoll ist. Denn für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt es in aller Regel keine Prozesskostenhilfe. Man muss also die Anwaltskosten zunächst selbst vorstrecken und erhält diese dann nur in Ausnahmefällen durch den Staat ersetzt.
Mehr dazu:
Meist ist es daher sinnvoller, sich auf das Hauptsacheverfahren zu konzentrieren und vorhandene Mittel in dieses zu investieren. Näheres kann Ihnen Rechtsanwalt Thomas Hummel nach einer kostenlosen Vorprüfung raten.
Kann auch gegen eine Eilentscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Es gibt zwar die Möglichkeit, das Hauptsacheverfahren anzustrengen und dort eine andere Entscheidung zu erhalten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel (sodass die Verfassungsbeschwerde verfrüht wäre), sondern um ein mögliches neues Verfahren mit neuer Entscheidung.
Daher ist auch das Eilverfahren als separates, in sich abgeschlossenes Verfahren zu sehen. Diese Entscheidung greift jedenfalls vorläufig in die Grundrechte der Beteiligten ein. Daher kann gegen die Entscheidung auch Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07).
Sind Eilentscheidungen, gegen die es keine Beschwerde gibt, durch die Verfassungsbeschwerde anfechtbar?
Ja. In diesem Fall ist der Rechtsweg bereits durch die Entscheidung des Familiengerichts erschöpft. Damit kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
§ 57 FamFG lautet:
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
Das bedeutet insbesondere, dass einstweilige Sorgerechtsentscheidungen nach mündlicher Erörterung gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG angefochten werden können, reine Umgangsentscheidungen dagegen grundsätzlich nicht. Hier ist also der Weg zum Oberlandesgericht versperrt, das Amtsgericht trifft die einzige Entscheidung im Eilverfahren. Diese kann dann (nur) mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
Kann zusammen mit der Verfassungsbeschwerde ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden?
Ja, aber nur in Fällen wirklich besonderer Eilbedürftigkeit.
Unter den Voraussetzungen des § 32 BVerfGG kann beim Bundesverfassungsgericht zusätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt werden. Dafür gelten jedoch hohe Anforderungen. Ein solcher Antrag kann insbesondere in Betracht kommen, wenn vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwerwiegende oder irreversible Nachteile drohen.
Weiteres Familienverfahren
Wie geht es nach einer positiven Entscheidung weiter?
Das BVerfG entscheidet nicht das ganze Verfahren selber, sondern stellt zunächst einmal die Verfassungswidrigkeit fest.
Gibt das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung statt, stellt es die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache grundsätzlich an ein zuständiges Gericht zurück (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet die familienrechtliche Sachfrage also regelmäßig nicht selbst.
Praxishinweis von Rechtsanwalt Thomas Hummel: „Ich beantrage grundsätzlich die Zurückverweisung an die erste Instanz, also an das Amtsgericht. Das stellt gewissermaßen das Maximum dar und sorgt für bestmögliche Chancen im weiteren Verfahren. Einen Anspruch hierauf hat man aber nicht. Häufig verweist das BVerfG an das Oberlandesgericht zurück, um das Verfahren zu einem schnellen Abschluss zu bringen.“
Sind die gleichen Richter wieder zuständig?
Das kommt auf den Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts an.
In aller Regel richtet sich die Zuständigkeit der Familienrichter nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Kindes. Dann landet die Sache also immer wieder bei den gleichen Richtern. Dies soll dafür sorgen, dass die Richter die Beteiligten und ihre Lebensgeschichte schon kennen, sodass sie auch neue Verfahren leichter entscheiden können.
Dies kann aber anders sein, wenn das Verfahren nach einem erfolgreichen Rechtsmittel (einschließlich einer Verfassungsbeschwerde) wieder zurückverwiesen wird. Das muss eben anhand des Geschäftsverteilungsplans, der diese Zuständigkeiten detailliert regelt, geprüft werden.
Welche Langzeitwirkung hat eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht?
Eine Verfassungsbeschwerde kann dazu führen, dass die Gerichte in weiteren Verfahren sorgfältiger prüfen und die Argumente genauer abwägen.
Viele Eltern erleben familiengerichtliche Verfahren als belastend und empfinden angesichts weitreichender Entscheidungen über ihre Familie ein Gefühl der Hilflosigkeit. Gerade, wenn es eine größere Zahl an Verfahren gibt, landet man meist immer wieder bei den gleichen Richtern.
Aber auch familiengerichtliche Entscheidungen stehen nicht außerhalb verfassungsrechtlicher Kontrolle.
Eine Verfassungsbeschwerde kann in einer solchen Situation auch einen gewissen „Überwachungseffekt“ haben: Die familiengerichtliche Entscheidung wird einer unabhängigen verfassungsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei geht es nicht darum, Druck auf einzelne Richter auszuüben, sondern darum, überprüfen zu lassen, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten und insbesondere die Grundrechte der Beteiligten ausreichend berücksichtigt wurden.
Diese sind es gewohnt, dass ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof grundsätzlich ausscheidet, sodass es nur die zwei Instanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht gibt. Durch die Verfassungsbeschwerde wird ausnahmsweise ein weiteres Gericht als Kontrollinstanz angerufen.
Zugleich ist es im Familienrecht aber so, dass eine Entscheidung oft nicht endgültig ist, sondern später der Abänderung unterliegt. Beim Sorgerecht muss bspw. häufig nach gewisser Zeit eine neue Entscheidung getroffen werden.
Häufig ist festzustellen, dass in diesen folgenden Verfahren dann genauer geprüft wird, wenn zuvor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.
Wie kann die Wartezeit auf die Entscheidung über Verfassungsbeschwerde genutzt werden?
Solange das Verfassungsbeschwerdeverfahren läuft, sollte man unbedingt weiter alle Anträge stellen, die prozessual sinnvoll sind. Dazu gehören auch die schon erwähnten Abänderungsanträge.
Wenn man die Verfassungsbeschwerde abwartet und dann möglicherweise eine negative Entscheidung bekommt, ist unter Umständen viel Zeit vertan worden und steht wieder bei null. Darum müssen alle gegebenen Möglichkeiten genutzt werden.
Näheres kann Ihnen Ihr Instanzanwalt darlegen.
Sollte gegen weitere familiengerichtliche Entscheidungen dann wiederum Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?
Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, auch spätere familiengerichtliche Entscheidungen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen, wenn diese eigenständige Grundrechtsverletzungen erkennen lassen. Dadurch kann der beschriebene „Überwachungseffekt“ fortbestehen.
Ob eine weitere Verfassungsbeschwerde sinnvoll und zulässig ist, muss jedoch für jede Entscheidung gesondert geprüft werden.
Kosten
Mit welchen Kosten muss ich rechnen?
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist grundsätzlich gerichtskostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG). Auch Kosten der Gegenseite müssen in aller Regel nicht übernommen werden. Eigene Kosten entstehen jedoch insbesondere durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Die Kosten für Verfassungsbeschwerden im Familienrecht sind, wie immer, aufwandsabhängig. Da die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel regelmäßig solche Mandate übernimmt, ist die Einarbeitungszeit meist geringer, was den Preis sinken lässt.
Regelmäßig müssen Sie mit Kosten im Bereich von ca. 5000 Euro rechnen. Näheres erfahren Sie nach einer kostenlosen Ersteinschätzung, wenn Sie die wesentlichen Unterlagen des Verfahrens per E-Mail übersenden.
Bei folgenden Verfassungsbeschwerden gegen weitere Entscheidungen aus der gleichen Auseinandersetzung (z.B. gegen einen abgelehnten Abänderungsantrag) können die Kosten etwas geringer sein, da auf der bisherigen Arbeit aufgebaut werden kann.
Ich habe vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe erhalten. Gilt das auch für die Verfassungsbeschwerde?
Nein. Die für das familiengerichtliche Verfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe gilt nicht automatisch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Für eine Verfassungsbeschwerde kann allerdings unter sehr engen Voraussetzungen gesondert Prozesskostenhilfe beantragt werden. Da das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich kostenfrei ist und im schriftlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren kein Anwaltszwang besteht, wird ein Rechtsanwalt nur beigeordnet, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Außerdem muss die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Hummel
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsrecht, Grundrechte und Verfassungsbeschwerden spezialisiert. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen.
Rechtsanwalt Thomas Hummel bearbeitet regelmäßig Verfassungsbeschwerden gegen familiengerichtliche Entscheidungen und begleitet auch andere Rechtsanwälte bei verfassungsrechtlichen Fragestellungen in familienrechtlichen Verfahren.
Sind Sie Fachanwalt für Familienrecht?
Nein, das bin ich nicht. Ich bin Experte für Verfassungsrecht.
Der Titel des Fachanwalts für Familienrecht richtet sich an Rechtsanwälte, die im Instanzbereich tätig sind. § 12 der Fachanwaltsordnung besagt bspw., dass Fachanwälte für Familienrecht im materiellen Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht sowie dem zugehörigen Verfahrens- und Kostenrecht bewandert sein müssen. Daraus sieht man, dass es um den typischen Anwalt geht, der ein Familienverfahren von Grund auf betreut. Fast alle (Fach-) Anwälte für Familienrecht lehnen Verfassungsbeschwerdemandate dagegen ab, weil sie ihrerseits keine Ahnung davon haben.
Ich hingegen bin auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren spezialisiert. Meine Tätigkeit bezieht sich also auf einen ganz besonderen Teil des Verfahrens, ohne dass ich mich mit dem restlichen Verfahren in ähnlicher Weise auskennen würde. Im Verfassungsrecht gibt es allerdings keinen Fachanwaltstitel.
Mehr Informationen
- Kanzlei Abamatus – Die Verfassungsbeschwerde im Familienrecht
- Allgemeine FAQ zu Verfassungsbeschwerden
Fachartikel bei anwalt.de
- Das Familiengrundrecht in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)
- Das Familiengrundrecht in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)
- Verfassungsbeschwerde: Das Sorgerecht als Grundrecht
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