Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass die Rentenansprüche der Ehepartner gerecht verteilt werden.
Beim Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass die Rentenansprüche der Ehepartner gerecht verteilt werden.
(Letzte Aktualisierung: 13.08.2024)

Während der Ehe werden in aller Regel persönliche Rentenansprüche erworben, sei es nun in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei berufsständischen Versorgungswerken oder auf andere Weise.

Diese bevorzugen natürlich den Ehegatten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Partner, der sich um Haushalt und Familie kümmert, wird dagegen keine oder viel geringere Ansprüche erhalten.

Weil dies zum einen ungerecht wäre und zum anderen die Sozialkasse belasten würde, findet ein sog. Versorgungsausgleich statt, bei dem diese Rentenansprüche gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden.

Nach welchem Gesetz richtet sich der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist im Gegensatz zu anderen familienrechtlichen Ansprüchen nicht im BGB geregelt, sondern in einer speziellen Rechtsnorm, dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz, kurz: VersAusglG).

Warum gibt es den Versorgungsausgleich?

Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenansprüche beider Ehegatten gleichmäßig verteilt werden.

Das Gesetz geht davon aus, dass man die finanziellen Bemühungen für die Ehe gleichmäßig untereinander aufteilt. Dies kann auf verschiedene Art passieren, im Extremfall dadurch, dass der eine Ehepartner arbeitet und der andere sich ausschließlich um den Haushalt/Kinder kümmert. Beide Tätigkeiten sind aber grundsätzlich gleichwertig.

Dementsprechend sind finanziell unterschiedliche Auswirkungen der Ehezeit auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zufällig bzw. unerwünscht und müssen ausgeglichen werden. Vermögensmäßig geschieht das durch den Zugewinnausgleich, im Hinblick auf Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich soll dazu führen, dass die gemeinsam und gleichwertig erarbeiteten Ansprüche auch hälftig aufgeteilt werden.

Welche Arten der Altersversorgung sind vom Versorgungsausgleich erfasst?

Grundsätzlich alle Versorgungsarten, die eine Altersrente versprechen:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenpensionen
  • berufsständische Altersversorgungen
  • Betriebsrenten
  • private Lebensversicherungen, die auf die Auszahlung einer Rente gerichtet sind
Muss der Versorgungsausgleich beantragt werden?

Das kommt darauf an.

Bei einer Ehedauer von nicht mehr als drei Jahren findet normalerweise kein Versorgungsausgleich statt. Will ein Ehegatte diesen trotzdem, muss er ihn explizit beantragen. Der andere Ehegatte kann sich hiergegen aber nicht wehren.

Bei längerer Ehe kommt es immer zum Versorgungsausgleich. Dieser muss auch nicht beantragt werden, sondern das Gericht nimmt diesen selbst („von Amts wegen“) vor.

Wann ist der Versorgungsausgleich unbillig?

§ 27 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) lautet:

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Wann diese Unbilligkeit vorliegt, ist sehr stark einzelfallabhängig. Die bloße Tatsache, dass vereinbarungsgemäß nur der eine Ehegatte gearbeitet hat, der andere aber nicht, reicht für sich allein jedenfalls nicht – denn genau diese Konstellation soll der Versorgungsausgleich ja erfassen.

Was passiert mit den Versorgungsausgleichsansprüchen bei Wiederheirat?

Eine neue Ehe ändert an den Ansprüchen auf Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe nichts.
Eine neue Ehe ändert an den Ansprüchen auf Versorgungsausgleich aus einer früheren Ehe nichts.
Beim Versorgungsausgleichsanspruch handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch, der Bedürftigkeit voraussetzt und darum bei Wiederheirat entfallen kann. Es handelt sich um eine Verteilung von Rentenansprüchen, die sich beide Ehegatten erarbeitet haben, aber ungerechterweise bisher nur einem gutgeschrieben wurden. An dieser Tatsache ändert sich auch dadurch nichts, dass man nochmal heiratet.

Der Versorgungsausgleich in der Verfassungsbeschwerde

In Verfassungsbeschwerde kommt der Versorgungsausgleich relativ selten vor. Der Grund liegt darin, dass hier die Regeln relativ eindeutig sind, sodass sich verfassungsrechtliche Fragen nicht stellen.

Allenfalls bei der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs können grundrechtliche Wertungen einfließen, wenn also bspw. ein Ehepartner grob und wiederholt gegen den geschützten Teil der Ehe agiert hat.