Verfassungsbeschwerde im Familienrecht

Im Familienrecht ist die Verfassungsbeschwerde meist das letzte Mittel.
Im Familienrecht ist die Verfassungsbeschwerde meist das letzte Mittel.
(Letzte Aktualisierung: 12.11.2024)

Auch im Familienrecht gibt es die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Auf diese Weise können die Grundrechte der Beteiligten eines familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf das Verfassungsrecht spezialisiert. Er hat bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden aus dem Familienrecht bearbeitet oder für andere Rechtsanwälte begleitet.

Auf dieser Seite werden Spezialfragen zu familienrechtlichen Verfassungsbeschwerden behandelt, die über die allgemeinen Grundlagen für alle Verfassungsbeschwerden hinaus gehen.

Allgemeines

Welche Grundrechte kommen in Frage?

Im Familienrecht wird es sehr häufig um die Elternrechte aus Art. 6 GG gehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Sorgerecht eingeschränkt oder entzogen wurde.

Wenn es um Unterhaltsverpflichtungen oder Ehefolgeentscheidungen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) geht, kann aber auch das Eigentumsgrundrecht oder die allgemeine Handlungsfreiheit berührt sein.

In den Gerichtentscheidungen stehen lauter schlimme Dinge über mich. Vertreten Sie mich trotzdem?

Natürlich.

Meine Aufgabe ist es, meinen Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen. Dazu gehört es auch, Argumente zu Ihren Gunsten vorzubringen und Ihre Sicht der Dinge darzulegen. Daran ändert sich nichts, nur weil das Gericht auch Argumente zu Ihren Lasten niedergeschrieben hat.

Davon abgesehen sind viele Darlegungen in familiengerichtlichen Beschlüssen – jedenfalls nach Ansicht eines Beteiligten – unrichtig. Dann ist es ja gerade meine Aufgabe, dies richtigzustellen, soweit das Verfassungsprozessrecht dies erlaubt.

Sie können auch davon ausgehen, dass ich praktisch alles, was vor deutschen Familiengerichten verhandelt wird, bereits aus meiner Arbeit kenne, häufig mehrfach und in verschiedensten Konstellationen.

Steht das Bundesverfassungsgericht auf der Seite der Eltern?

Das kann man so pauschal nicht sagen.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt seine Aufgabe, für eine Durchsetzung der Grundrechte, auch der Elterngrundrechte, zu sorgen, natürlich ernst. Verfassungsbeschwerden, die den Formalien genügen und die seriös verfasst sind, werden natürlich auch entsprechend geprüft.

Es ist aber nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht eine reine Hilfsorganisation ist. Die Richter denken sich sicher nicht sofort „Oh Gott, die armen Eltern, wie können wir die nur unterstützen?“.

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verletzung von Grundrechten. Dass eine solche Verletzung vorliegt, muss man sachlich und ohne Sentimentalität oder Jammern vorbringen. Dann bestehen Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht das tut, wofür es da ist.

Kann ich der Verfassungsbeschwerde eigene Ausführungen beilegen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eigene Stellungnahmen der Eltern können von Vorteil sein, weil sie persönliche Eindrücke schildern. Der Sachverhalt muss aber dennoch in erster Linie im anwaltlichen Schriftsatz dargestellt werden. Häufig ist es sinnvoller, wenn Ihre Stellungnahme in die Verfassungsbeschwerdebegründung eingearbeitet wird.

Wenn Ihnen aber eine gesonderte persönliche Stellungnahme besonders wichtig ist, sollte diese sachlich und mit mir abgesprochen sein.

Kann ich der Verfassungsbeschwerde Bilder der Familie oder der Kinder beilegen?

Davon würde ich eher abraten, da dies als unsachliche Beeinflussung angesehen werden könnte.

Es ist so gesehen nicht „verboten“, Photos beizufügen, aber es verlagert möglicherweise die ganze Verfassungsbeschwerde auf eine emotionale Ebene, die ihr ihre Ernsthaftigkeit nehmen könnte.

Sollte man immer Anhörungsrüge einlegen?

Ja, aufgrund der prozessualen Sondersituation im Familienrecht empfiehlt sich meist eine Anhörungsrüge: Denn das Oberlandesgericht ist zugleich eine vollwertige Tatsacheninstanz, die sich also von Neuem mit dem gesamten Sachverhalt befasst. Zum anderen gibt es gegen den OLG-Beschluss kein weiteres Rechtsmittel mehr, sofern nicht ausnahmsweise die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen wird.

Daher ist es fast immer so, dass es irgendwelchen Vortrag gibt, der in der Endentscheidung zumindest nicht behandelt wurde. Insofern sollte man sicherheitshalber die Anhörungsrüge einlegen, auch wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zentral ist oder nicht einmal ausdrücklich behauptet wird.

Nur, wenn man sich absolut sicher ist, dass eine Gehörsverletzung weder direkt noch indirekt aus der Verfassungsbeschwerde herausgelesen werden kann, sollte man auf die Anhörungsrüge verzichten.

Besondere Verfahren

Kann auch gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Ja, grundsätzlich schon. Auch die Nichtgewährung von Verfahrenskostenhilfe (ebenso wie Prozesskostenhilfe in anderen Rechtsbereichen) ist eine gerichtliche Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

Fraglich ist aber, ob das immer sinnvoll ist. Denn für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt es in aller Regel keine Prozesskostenhilfe. Man muss also die Anwaltskosten zunächst selbst vorstrecken und erhält diese dann nur in Ausnahmefällen durch den Staat ersetzt.

Mehr dazu:

Meist ist es daher sinnvoller, sich auf das Hauptsacheverfahren zu konzentrieren und vorhandene Mittel in dieses zu investieren. Näheres kann Ihnen Rechtsanwalt Thomas Hummel nach einer kostenlosen Vorprüfung raten.

Kann auch gegen eine Eilentscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Gerade, wenn es im Familienrecht um Kinder geht, wird häufig an einen Eilantrag zu denken sein.
Gerade, wenn es im Familienrecht um Kinder geht, wird häufig an einen Eilantrag zu denken sein.
Ja, auch dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die bereits Wirkung entfaltet und die deswegen anfechtbar ist.

Es gibt zwar die Möglichkeit, das Hauptsacheverfahren anzustrengen und dort eine andere Entscheidung zu erhalten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel (sodass die Verfassungsbeschwerde verfrüht wäre), sondern um ein mögliches neues Verfahren mit neuer Entscheidung.

Daher ist auch das Eilverfahren als separates, in sich abgeschlossenes Verfahren zu sehen. Diese Entscheidung greift jedenfalls vorläufig in die Grundrechte der Beteiligten ein. Daher kann gegen die Entscheidung auch Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bspw. Beschluss vom 23.01.2008, 1 BvR 2911/07).

Sind Eilentscheidungen, gegen die es keine Beschwerde gibt, durch die Verfassungsbeschwerde anfechtbar?

Ja. In diesem Fall ist der Rechtsweg bereits durch die Entscheidung des Familiengerichts erschöpft. Damit kann Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

§ 57 FamFG lautet:

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,

3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,

4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder

5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

Das bedeutet insbesondere, dass zwar Sorgerechtsentscheidungen (Satz 2 Nr. 1) angefochten werden können, reine Umgangsentscheidungen aber nicht. Hier ist also der Weg zum Oberlandesgericht versperrt, das Amtsgericht trifft die einzige Entscheidung im Eilverfahren. Diese kann dann (nur) mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden.

Weiteres Familienverfahren

Welche Langzeitwirkung hat eine Verfassungsbeschwerde im Familienrecht?

Eine Verfassungsbeschwerde führt häufig dazu, dass sich die Familiengerichte etwas stärker „überwacht“ fühlen.

Diese sind es gewohnt, dass ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof grundsätzlich ausscheidet, sodass es nur die zwei Instanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht gibt. Durch die Verfassungsbeschwerde wird eine „dritte Instanz“ eröffnet.

Zugleich ist es im Familienrecht aber so, dass eine Entscheidung oft nicht endgültig ist, sondern später der Abänderung unterliegt. Beim Sorgerecht muss bspw. häufig nach gewisser Zeit eine neue Entscheidung getroffen werden.

Häufig ist festzustellen, dass in diesen folgenden Verfahren dann genauer geprüft wird, wenn zuvor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.

Wie kann die Wartezeit auf die Entscheidung über Verfassungsbeschwerde genutzt werden?

Solange das Verfassungsbeschwerdeverfahren läuft, sollte man unbedingt weiter alle Anträge stellen, die prozessual sinnvoll sind. Dazu gehören auch die schon erwähnten Abänderungsanträge.

Wenn man die Verfassungsbeschwerde abwartet und dann möglicherweise eine negative Entscheidung bekommt, ist unter Umständen viel Zeit vertan worden und steht wieder bei null. Darum müssen alle gegebenen Möglichkeiten genutzt werden.

Näheres kann Ihnen Ihr Instanzanwalt darlegen.

Sollte gegen weitere familiengerichtliche Entscheidungen dann wiederum Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Grundsätzlich schon, um den oben erwähnten „Überwachungseffekt“ aufrecht zu erhalten. In der Regel verstärkt sich dieser Effekt, wenn man auch jede weitere gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen lässt.

Selbstverständlich muss man jedesmal darauf achten, ob überhaupt ein erfolgversprechender Ansatzpunkt für eine Verfassungsbeschwerde vorhanden ist, ob sich also Grundrechtsverletzungen darlegen lassen.

Kosten

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Kosten für Verfassungsbeschwerden im Familienrecht sind, wie immer, aufwandsabhängig. Da die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel regelmäßig solche Mandate übernimmt, ist die Einarbeitungszeit meist geringer, was den Preis sinken lässt.

Regelmäßig müssen Sie mit Kosten im Bereich von ca. 5000 Euro rechnen. Näheres erfahren Sie nach einer kostenlosen Ersteinschätzung, wenn Sie die wesentlichen Unterlagen des Verfahrens per E-Mail übersenden.

Bei folgenden Verfassungsbeschwerden gegen weitere Entscheidungen aus der gleichen Auseinandersetzung (z.B. gegen einen abgelehnten Abänderungsantrag) können die Kosten etwas geringer sein, da auf der bisherigen Arbeit aufgebaut werden kann.

Ich habe vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe erhalten. Gilt das auch für die Verfassungsbeschwerde?

Nein. Die Entscheidung gilt nur für das familiengerichtliche Verfahren.

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe.

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