
Das Sorgerecht gehört zu den rechtlich und persönlich bedeutsamsten Fragen des Familienrechts. Besonders nach einer Trennung oder Scheidung kann Streit darüber entstehen, welcher Elternteil wichtige Entscheidungen für das gemeinsame Kind treffen darf. Eine Trennung führt allerdings nicht automatisch dazu, dass über das Sorgerecht neu entschieden werden muss: Bestand zuvor gemeinsames Sorgerecht, bleibt dieses grundsätzlich bestehen.
Noch schwerwiegender sind Verfahren, in denen wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung staatliche Eingriffe in das Sorgerecht im Raum stehen. Das Jugendamt kann solche Verfahren anstoßen und das Familiengericht informieren. Über eine teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge entscheidet jedoch grundsätzlich das Familiengericht.
Gerade wegen der besonderen Bedeutung der Eltern-Kind-Beziehung spielen bei Sorgerechtsverfahren die Grundrechte eine zentrale Rolle. Familienrechtliche Verfassungsbeschwerden betreffen deshalb besonders häufig Entscheidungen über das Sorgerecht, den Aufenthalt eines Kindes oder die Trennung eines Kindes von seinen Eltern.
Inhalt
Wer bekommt im Falle einer Trennung das Sorgerecht?
Eine Trennung oder Scheidung beendet ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht nicht. Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt, bleibt es grundsätzlich auch nach der Trennung dabei.
Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern dauerhaft getrennt, kann allerdings jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen. Nach § 1671 BGB kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Dabei kann auch nur über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge entschieden werden. Denkbar ist beispielsweise, dass die Eltern grundsätzlich gemeinsam sorgeberechtigt bleiben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Entscheidungsbefugnis über schulische Angelegenheiten aber einem Elternteil allein übertragen wird.
Maßgeblich ist stets die konkrete Situation des Kindes. Eine schematische Regel, wonach etwa automatisch die Mutter oder der Vater das Sorgerecht erhält, gibt es nicht.
Wann kann das Sorgerecht entzogen werden?
Ein Entzug des Sorgerechts ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 GG zunächst Recht und Pflicht der Eltern. Der Staat besitzt zwar ein Wächteramt, darf sich aber nicht allein deshalb an die Stelle der Eltern setzen, weil er eine andere Erziehung für besser oder zweckmäßiger hält.
§ 1666 BGB ermöglicht familiengerichtliche Maßnahmen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Dabei genügt für schwerwiegende Eingriffe nicht lediglich die allgemeine Annahme, bei einem anderen Elternteil, in einer Pflegefamilie oder unter staatlicher Betreuung könne sich ein Kind möglicherweise besser entwickeln. Insbesondere bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern müssen die Gerichte die drohenden Beeinträchtigungen nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit konkret feststellen und nachvollziehbar begründen.
Außerdem gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach § 1666a BGB darf ein Kind insbesondere nur dann von seiner Familie getrennt werden, wenn der Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, etwa durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen.
Für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern enthält Art. 6 Abs. 3 GG zusätzlich eine besondere verfassungsrechtliche Grenze:
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen einen Sorgerechtsentzug ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob das Familiengericht eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung festgestellt, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet und weniger einschneidende Möglichkeiten ausreichend geprüft hat.
Kann das Jugendamt den Eltern das Sorgerecht entziehen?
Nein. Das Jugendamt kann Eltern das Sorgerecht nicht selbst entziehen. Über eine teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge entscheidet das Familiengericht.
Das Jugendamt besitzt allerdings wichtige Aufgaben im Kinderschutz. Es kann das Familiengericht einschalten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Kind nach § 42 SGB VIII vorläufig in Obhut nehmen. Eine solche Inobhutnahme ist jedoch von einer dauerhaften sorgerechtlichen Entscheidung zu unterscheiden.
Soll Eltern das Sorgerecht oder ein Teil davon entzogen werden, bedarf es hierfür einer familiengerichtlichen Entscheidung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach §§ 1666, 1666a BGB.
Was gehört alles zum Sorgerecht?
Die elterliche Sorge umfasst nach § 1626 BGB die Personensorge und die Vermögenssorge.
Zur Personensorge gehören die wesentlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Kindes. In familiengerichtlichen Verfahren wird häufig über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge gesprochen. Dazu gehören insbesondere:
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Gesundheitsfürsorge
- schulische Angelegenheiten
- religiöse Erziehung
- Pflege und Erziehung des Kindes
- Vermögenssorge
- gesetzliche Vertretung des Kindes
Das Umgangsrecht ist dagegen rechtlich vom Sorgerecht zu unterscheiden. Nach § 1684 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Auch ein Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kann daher grundsätzlich ein Umgangsrecht haben.
Nach welchem Maßstab entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht?
Bei einer Auseinandersetzung zwischen getrennt lebenden Eltern ist regelmäßig das Kindeswohl der entscheidende Maßstab. Dabei muss das Gericht die konkrete familiäre Situation ermitteln und die für das Kind bedeutsamen Umstände in seine Entscheidung einbeziehen.
Je nach Fall können beispielsweise die Bindungen des Kindes, seine bisherige Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Kontinuität seiner Lebensverhältnisse und – abhängig insbesondere von Alter und Reife – auch der Wille des Kindes von Bedeutung sein.
Anders ist der Maßstab bei einem staatlichen Eingriff wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB. Dort genügt es nicht, danach zu fragen, welche Lösung für das Kind möglicherweise die beste wäre. Ein Eingriff in das Elternrecht setzt vielmehr eine Kindeswohlgefährdung und die Erforderlichkeit der konkreten staatlichen Maßnahme voraus.
Diese Unterscheidung ist auch verfassungsrechtlich wichtig: Der Staat darf Eltern nicht deshalb das Sorgerecht entziehen, weil andere Personen das Kind möglicherweise besser fördern oder erziehen könnten.
Darf das Familiengericht einen Gutachter danach fragen, welches Elternteil besser für das Kindeswohl sorgen kann?
Ein Sachverständiger darf das Familiengericht bei der Beurteilung der tatsächlichen und insbesondere psychologischen Grundlagen einer Sorgerechtsentscheidung unterstützen. Die rechtliche Entscheidung über das Sorgerecht muss jedoch das Gericht selbst treffen.
Ein familienpsychologischer Sachverständiger kann beispielsweise zu Bindungen des Kindes, zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zu Belastungen des Kindes oder zu den möglichen Auswirkungen verschiedener Betreuungsmodelle Stellung nehmen. Solche fachlichen Erkenntnisse können für das Gericht von erheblicher Bedeutung sein.
Unzulässig wäre es dagegen, die eigentliche gerichtliche Entscheidung auf den Sachverständigen zu übertragen. Die Frage, welche sorgerechtliche Regelung rechtlich zu treffen ist, ist Aufgabe des Gerichts.
Das Gericht muss deshalb das Gutachten als Erkenntnisquelle würdigen und sich eine eigene Überzeugung bilden. Es muss insbesondere prüfen, ob die tatsächlichen Grundlagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens nachvollziehbar sind und wie sie sich zu den übrigen Erkenntnissen des Verfahrens verhalten.

Bei einer Verfassungsbeschwerde muss deshalb nicht nur das Gutachten selbst betrachtet werden. Entscheidend ist insbesondere, welche Feststellungen das Gericht getroffen hat, wie es sich mit den vorhandenen Erkenntnismitteln auseinandergesetzt hat und ob seine Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Welche Grundrechte spielen bei Sorgerechtsentscheidungen eine Rolle?
Im Mittelpunkt steht das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Pflege und Erziehung der Kinder sind danach das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.
Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn ein Kind gegen den Willen seiner Eltern von der Familie getrennt werden soll. Hier ist zusätzlich Art. 6 Abs. 3 GG von Bedeutung.
Je nach Verlauf des gerichtlichen Verfahrens können außerdem weitere Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte betroffen sein. Dazu gehören beispielsweise der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Ob tatsächlich eine Grundrechtsverletzung vorliegt, lässt sich allerdings nicht allein daraus ableiten, dass eine familiengerichtliche Entscheidung für einen Elternteil nachteilig oder aus dessen Sicht sachlich falsch ist. Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere familiengerichtliche Tatsachen- oder Rechtsmittelinstanz. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr die Frage, ob die angegriffene Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt.
Wann kann eine Sorgerechtsentscheidung mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Eine Verfassungsbeschwerde kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung das Elternrecht aus Art. 6 GG oder andere Grundrechte verletzt.
Verfassungsrechtlich relevant können beispielsweise Fälle sein, in denen:
- eine erhebliche Kindeswohlgefährdung nicht hinreichend konkret festgestellt wurde,
- ein Kind von seinen Eltern getrennt wird, obwohl mildere Maßnahmen nicht ausreichend geprüft wurden,
- wesentlicher Vortrag eines Elternteils übergangen wurde,
- eine Entscheidung auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage beruht,
- erhebliche Einwände gegen ein Sachverständigengutachten nicht angemessen berücksichtigt wurden oder
- die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts aus Art. 6 GG bei der Entscheidung grundsätzlich verkannt wurde.
Nicht jeder Fehler des Familiengerichts ist allerdings zugleich eine Grundrechtsverletzung. Das Bundesverfassungsgericht überprüft familiengerichtliche Entscheidungen nicht vollständig wie eine weitere Rechtsmittelinstanz. Entscheidend ist, ob gerade verfassungsrechtliche Maßstäbe verletzt wurden.
Das Sorgerecht in der Verfassungsbeschwerde
Sorgerechtsentscheidungen gehören zu den besonders grundrechtsrelevanten Bereichen des Familienrechts. Dies gilt vor allem für Entscheidungen, die zu einer Trennung von Eltern und Kind führen oder den Eltern wesentliche Teile ihrer bisherigen Sorgebefugnisse entziehen.
Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert dabei insbesondere, ob die Familiengerichte Bedeutung und Tragweite des Elternrechts aus Art. 6 GG hinreichend berücksichtigt haben. Je schwerer der Eingriff in das Elternrecht wiegt, desto größer sind grundsätzlich auch die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage und die Begründung der gerichtlichen Entscheidung.
Bei einem Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung kommt es insbesondere darauf an, welche konkrete Gefahr dem Kind droht, wie schwer die zu erwartende Beeinträchtigung ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten wird und ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr ausreichen.
Auch verfahrensrechtliche Fehler können für eine Verfassungsbeschwerde von Bedeutung sein, etwa wenn entscheidungserheblicher Vortrag nicht berücksichtigt oder das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen allerdings grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Außerdem gelten für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen strenge Begründungs- und Fristanforderungen.
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