(Letzte Aktualisierung: 21.10.2022)
Auch im Zivilrecht spielt das Bestehen einer Ehe eine gewisse Bedeutung. Natürlich bleibt jeder Ehegatte für sich allein geschäftsfähig und kann über sein Vermögen verfügen, Verträge abschließen usw.
Da die Ehegatten aber auch wirtschaftlich in verschiedener Hinsicht voneinander abhängig sind, soll vermieden werden, dass einer allzu leichtfertig Entscheidungen trifft, die den anderen in Mitleidenschaft ziehen.
Allgemein kann es zivilrechtliche Vorgänge geben, die nicht nur die einzelne Person, sondern das Ehepaar oder die ganze Familie betreffen.
Inhalt
Allgemein
Was ist der eheliche Güterstand? Welche Güterstände gibt es?
Wenn zwei Menschen den Bund der Ehe eingehen, stellt sich die Frage, wie die Ehegatten mit ihren jeweiligen Vermögen umgehen. Das Gesamtsystem der für eine bestimmte Ehe anwendbaren vermögensrechtliche Vorschriften bezeichnet man als „Güterstand“. Das Gesetz kennt im Wesentlichen drei Güterstände:
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen beider Ehegatten verschmilzt zu einer Masse, die beiden gleichmäßig zusteht.
- Gütertrennung: Die Vermögen bleiben strikt voneinander getrennt.
- Zugewinngemeinschaft: Die Vermögen bleiben zwar getrennt, im Falle einer Scheidung erfolgt aber ein gewisser Ausgleich.
In einer Ehe gilt in der Regel der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Darf ein Ehegatte nach der Heirat noch über sein gesamtes Vermögen verfügen?
Grundsätzlich ja, der Ehegatte ist trotzdem noch alleiniger Eigentümer seines Vermögens.
Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Gütergemeinschaft, da hier beide Ehegatten Eigentümer aller gemeinsamen Vermögensgegenstände sind und sie damit nur zusammen verfügen dürfen.
Bei der Zugewinngemeinschaft darf zudem kein Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügen (§ 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Verfügung über das gesamte Vermögen
Was besagt § 1365 BGB?
§ 1365 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Wann gilt § 1365 BGB?
Nur im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Wann ist das Vermögen im Ganzen betroffen?
Praktisch niemand verfügt jemals tatsächlich über sein gesamtes Vermögen – zumindest die Kleidung auf dem Leib behält man in aller Regel. Damit wäre die praktische Bedeutung der Vorschrift eigentlich minimal. Aus diesem Grund nimmt man das Vermögen im Ganz schon bei 90 % des Gesamtwerts an, bei kleineren Vermögen unter Umständen schon bei 85 %.
Ist auch die Verfügung über einzelne Vermögensstücke von § 1365 umfasst?
Ja, nicht nur eine Verfügung über das abstrakte Gesamtvermögen (die sehr selten vorkommt), sondern auch über ein einzelnes Vermögensstück, das aber das gesamte Vermögen ausmacht, muss umfasst sein. Häufig ist ein Grundstück praktisch das gesamte Vermögen einer Person und da macht es keinen Unterschied, ob nun dieses Grundstück allein oder als Teil des Gesamtvermögens verkauft wird.
Reicht es für § 1365 aus, wenn der Gegenstand, über den verfügt wird, besonders wertvoll ist?
Nein, das gibt die Vorschrift nicht her, da sie nicht an den objektiven Wert, sondern an den Anteil am Vermögen anknüpft. Verbote, über Grundstücke zu verfügen, gibt es nur bei der Gütergemeinschaft (§ 1424) oder bei Geschäften eines Vormunds (§ 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 2)
Muss der Geschäftspartner wissen, dass § 1365 einschlägig ist?
Ja, der Geschäftspartner muss sowohl wissen, dass der Vertragspartner im gesetzlichen Güterstand lebt, als auch, dass dieser Gegenstand sein gesamtes Vermögen ausmacht.
Ist es für § 1365 relevant, ob eine Gegenleistung geleistet wird?
Ja, es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur Schenkungen umfasst sein sollen. Der Begriff des „Verfügens“ ist jedenfalls allgemeiner Natur und bezieht sich auch auf Verkäufe.
Warum besteht die Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365?
Zum einen soll der Ehegatte sein Vermögen und damit seinen Zugewinn nicht verringern können, da er damit der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten im Falle der Scheidung vereiteln würde.
Zum anderen soll kein Ehepartner durch Rechtsgeschäfte so verarmen, dass der andere Gatte ihn nunmehr finanziell unterstützen müsste.
Das eheliche Zivilrecht in der Verfassungsbeschwerde
In der Verfassungsbeschwerde kommen diese zivilrechtlichen Fragen kaum vor. Dies wäre allenfalls anders, wenn in Einzelfällen zu prüfen ist, ob eher die Vertragsfreiheit oder eher der Schutz von Ehe und Familie den Vorrang genießt.