
Auch im allgemeinen Zivilrecht kann die Ehe eines Vertragspartners rechtliche Bedeutung haben. Grundsätzlich bleibt jeder Ehegatte auch nach der Eheschließung eine rechtlich selbstständige Person. Er kann eigenes Vermögen besitzen, Verträge abschließen und grundsätzlich selbst über seine Vermögensgegenstände verfügen.
Die Ehe begründet jedoch besondere vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten. Welche Regeln gelten, hängt insbesondere vom ehelichen Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Für bestimmte Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz allerdings Beschränkungen vor.
Besonders wichtig ist § 1365 BGB. Die Vorschrift kann dazu führen, dass ein Ehegatte für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt, obwohl er alleiniger Eigentümer des betreffenden Vermögensgegenstands ist.
Inhalt
Allgemein
Was ist der eheliche Güterstand? Welche Güterstände gibt es?
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und insbesondere die Frage, welche Folgen die Ehe für ihr Vermögen hat.
Das deutsche Recht kennt insbesondere folgende Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft: Die Vermögen der Ehegatten bleiben grundsätzlich getrennt. Wird der Güterstand beendet, kann ein Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns stattfinden.
- Gütertrennung: Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt; ein Zugewinnausgleich findet grundsätzlich nicht statt.
- Gütergemeinschaft: Durch Ehevertrag können Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbaren. Dabei wird bestimmtes Vermögen zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut); daneben kann insbesondere Vorbehalts- und Sondergut bestehen.
Treffen die Ehegatten keine abweichende ehevertragliche Vereinbarung, leben sie nach § 1363 Abs. 1 BGB grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass mit der Eheschließung automatisch gemeinschaftliches Vermögen entstehe. Das ist bei der Zugewinngemeinschaft gerade nicht der Fall. Nach § 1363 Abs. 2 BGB wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Dies gilt grundsätzlich auch für Vermögen, das ein Ehegatte erst während der Ehe erwirbt.
Darf ein Ehegatte nach der Heirat weiterhin allein über sein Vermögen verfügen?
Grundsätzlich ja. Insbesondere im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selbstständig und kann darüber verfügen.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings gesetzliche Ausnahmen.
Eine besonders wichtige Verfügungsbeschränkung enthält § 1365 BGB. Will ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen, benötigt er grundsätzlich die Einwilligung des anderen Ehegatten.
Daneben enthält beispielsweise § 1369 BGB besondere Regelungen für Verfügungen über Haushaltsgegenstände.
Die Ehe führt also nicht allgemein dazu, dass ein Ehegatte für seine Rechtsgeschäfte die Zustimmung des anderen benötigt. Zustimmungserfordernisse bestehen vielmehr nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen.
Verfügung über das gesamte Vermögen
Was besagt § 1365 BGB?
§ 1365 Abs. 1 BGB lautet:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Die Vorschrift beschränkt damit ausnahmsweise die grundsätzlich bestehende Befugnis eines Ehegatten, selbstständig über sein eigenes Vermögen zu verfügen.
Sie kann nicht nur auf ein Rechtsgeschäft über das Vermögen als Gesamtheit Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung kann auch die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstands erfasst sein, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht.
Wann gilt § 1365 BGB?
§ 1365 BGB gehört zum gesetzlichen Güterrecht der Zugewinngemeinschaft und gilt grundsätzlich für Ehegatten, die in diesem Güterstand leben.
Die Vorschrift ist dagegen nicht allgemein auf jedes Rechtsgeschäft eines verheirateten Menschen anwendbar. Erforderlich ist insbesondere, dass das betreffende Geschäft das Vermögen im Ganzen oder wirtschaftlich nahezu das gesamte Vermögen betrifft.
Wann ist das „Vermögen im Ganzen“ betroffen?
§ 1365 BGB setzt nicht voraus, dass ein Ehegatte buchstäblich jeden einzelnen Vermögensgegenstand veräußert.
Nach der Rechtsprechung kann die Vorschrift vielmehr bereits eingreifen, wenn nach dem Rechtsgeschäft nur ein verhältnismäßig geringer Teil des bisherigen Vermögens zurückbleibt.
Bei größeren Vermögen nimmt der Bundesgerichtshof ein Geschäft über nahezu das ganze Vermögen regelmäßig an, wenn dem verfügenden Ehegatten weniger als 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Bei kleineren Vermögen kann die Grenze höher liegen.
Entscheidend ist deshalb eine wertmäßige Betrachtung des vorhandenen Vermögens. Starre Prozentgrenzen, die ausnahmslos für jeden Fall gelten, gibt es nicht.
Ist auch die Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand von § 1365 BGB umfasst?
Ja. § 1365 BGB kann auch auf die Veräußerung eines einzigen Vermögensgegenstands Anwendung finden.
Das ist insbesondere dann relevant, wenn dieser Gegenstand wirtschaftlich das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten darstellt. Typisches Beispiel kann ein Grundstück oder eine Immobilie sein, wenn daneben kaum weiteres Vermögen vorhanden ist.
Es kommt also nicht darauf an, aus wie vielen einzelnen Gegenständen das Rechtsgeschäft besteht, sondern darauf, welchen Anteil der betroffene Gegenstand am Gesamtvermögen des Ehegatten hat.
Reicht es für § 1365 BGB aus, wenn der Gegenstand besonders wertvoll ist?
Nein. Der hohe Wert eines Vermögensgegenstands allein genügt nicht.
Entscheidend ist das Verhältnis zwischen dem Wert des betroffenen Gegenstands und dem gesamten Vermögen des Ehegatten. Ein Grundstück im Wert von 500.000 Euro kann bei einem Gesamtvermögen von 550.000 Euro nahezu das gesamte Vermögen darstellen. Bei einem Gesamtvermögen von mehreren Millionen Euro muss dies dagegen nicht der Fall sein.
§ 1365 BGB schützt daher nicht bestimmte Arten besonders wertvoller Gegenstände, sondern knüpft an die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsgeschäfts für das Gesamtvermögen an.
Muss der Geschäftspartner wissen, dass § 1365 BGB einschlägig ist?
Für die Anwendung des § 1365 BGB auf ein Rechtsgeschäft über einen einzelnen Vermögensgegenstand ist auch die Kenntnis des Geschäftspartners von Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung muss der Vertragspartner wissen, dass der betreffende Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehegatten ausmacht, oder zumindest die tatsächlichen Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Geschäftspartner die rechtlichen Konsequenzen daraus richtig beurteilt oder selbst erkennt, dass § 1365 BGB anwendbar ist.
Diese Voraussetzung dient auch dem Schutz des Rechtsverkehrs. Ein Geschäftspartner soll nicht ohne Weiteres mit einer ihm unbekannten familienrechtlichen Verfügungsbeschränkung belastet werden.
Ist es für § 1365 BGB relevant, ob eine Gegenleistung geleistet wird?
§ 1365 BGB ist nicht auf Schenkungen beschränkt. Auch ein entgeltliches Rechtsgeschäft wie der Verkauf eines Grundstücks kann grundsätzlich unter die Vorschrift fallen.
Dass der Ehegatte für den veräußerten Gegenstand eine Gegenleistung erhält, schließt die Anwendung der Vorschrift deshalb nicht automatisch aus.
Ob § 1365 BGB tatsächlich eingreift, hängt vielmehr von den konkreten Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts und insbesondere davon ab, ob über das Vermögen im Ganzen oder nahezu im Ganzen verfügt wird.
Was passiert, wenn die erforderliche Zustimmung des Ehegatten fehlt?
Fehlt die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung, kann das Rechtsgeschäft nicht ohne Weiteres wie geplant vollzogen werden.
Nach § 1366 BGB kann der andere Ehegatte einen ohne seine erforderliche Einwilligung geschlossenen Vertrag nachträglich genehmigen. Bis zur Genehmigung ist der Vertrag grundsätzlich schwebend unwirksam.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem das Familiengericht nach § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, insbesondere wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird.
Die Rechtsfolgen können im Einzelnen davon abhängen, ob es sich um einen Vertrag oder ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und in welchem Stadium sich das Geschäft befindet.
Warum besteht die Verfügungsbeschränkung gemäß § 1365 BGB?

Ein Ehegatte soll nicht ohne Weiteres das gesamte oder nahezu gesamte Vermögen aus der bisherigen wirtschaftlichen Grundlage der Ehe herauslösen können.
Zugleich besitzt die Vorschrift Bedeutung für einen möglichen späteren Zugewinnausgleich. Könnte ein Ehegatte während bestehender Zugewinngemeinschaft sein wesentliches Vermögen ohne Einschränkung weggeben oder übertragen, könnten dadurch auch die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten beeinträchtigt werden.
Welche verfassungsrechtliche Bedeutung haben diese Verfügungsbeschränkungen?
Die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen berühren unterschiedliche rechtliche Interessen. Einerseits gehört es grundsätzlich zur Privatautonomie und zur Eigentümerstellung eines Menschen, über das eigene Vermögen zu verfügen. Andererseits hat der Gesetzgeber mit den güterrechtlichen Vorschriften die wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Ehe ausgestaltet.
Dabei ist auch Art. 6 Abs. 1 GG von Bedeutung. Ehe und Familie stehen danach unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede familienrechtliche Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Freiheit unmittelbar durch Art. 6 GG vorgegeben wäre.
Vielmehr hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des ehelichen Güterrechts. Die gesetzlichen Regelungen müssen dabei ihrerseits die betroffenen Grundrechte beachten.
Für die Anwendung des § 1365 BGB durch die Fachgerichte bedeutet dies insbesondere, dass sowohl die gesetzlich geschützten Interessen des anderen Ehegatten als auch die grundsätzlich bestehende Freiheit des verfügenden Ehegatten und die berechtigten Interessen des Geschäftspartners zu berücksichtigen sind.
Kann eine gerichtliche Entscheidung zu § 1365 BGB mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden?
Grundsätzlich kann auch eine gerichtliche Entscheidung über die Anwendung des § 1365 BGB Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede möglicherweise fehlerhafte Auslegung dieser Vorschrift eine Grundrechtsverletzung darstellt.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine weitere zivil- oder familienrechtliche Rechtsmittelinstanz. Es entscheidet deshalb grundsätzlich nicht erneut darüber, ob beispielsweise ein Grundstück 85 %, 90 % oder einen anderen Anteil des Gesamtvermögens ausgemacht hat oder ob die Fachgerichte § 1365 BGB einfachrechtlich in jeder Hinsicht zutreffend angewandt haben.
Eine Verfassungsbeschwerde setzt vielmehr eine spezifische Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten voraus.
Verfassungsrechtliche Bedeutung kann eine fachgerichtliche Entscheidung beispielsweise erlangen, wenn Bedeutung und Tragweite eines betroffenen Grundrechts grundsätzlich verkannt wurden, eine Entscheidung auf sachfremden und damit möglicherweise willkürlichen Erwägungen beruht oder entscheidungserheblicher Vortrag unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen wurde.
Das eheliche Zivilrecht in der Verfassungsbeschwerde
Fragen des ehelichen Güterrechts und insbesondere des § 1365 BGB stehen deutlich seltener im Mittelpunkt von Verfassungsbeschwerden als beispielsweise Entscheidungen über das Sorgerecht oder die Trennung von Eltern und Kindern.
Eine verfassungsrechtliche Dimension ist dennoch möglich. Dabei geht es nicht darum, das gesamte zivil- oder familienrechtliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erneut überprüfen zu lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Fachgerichte bei ihrer Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben.
Je nach Fall können neben dem Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, die allgemeine Handlungsfreiheit und Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Verfahrensgrundrechte wie Art. 103 Abs. 1 GG von Bedeutung sein.
Vor einer Verfassungsbeschwerde müssen grundsätzlich zunächst die fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Zudem gelten für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen strenge Frist- und Begründungsanforderungen.