Auf dieser Seite erläutern wir verschiedenste Aspekte des Familienrechts, insbesondere dessen verfassungsrechtliche Bezüge.
Das Familienrecht zwischen Ehepartnern ist vom ersten Tag der Ehe an, genauer gesagt sogar schon ab dem Verlöbnis, von Bedeutung. In zivilrechtlichen Dingen kann es einen Unterschied machen, ob jemand verheiratet ist oder nicht. Soweit die Ehegatten einen Ehevertrag schließen, schaffen sie auch ihr eigenes Familienrecht. Besondere Relevanz bekommt es freilich im Falle einer Trennung oder Scheidung. Dann müssen Fragen wie nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich oder die Aufteilung von Vermögensgegenständen und Rentenansprüchen geklärt werden.
Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern unterliegt unmittelbar mit der Geburt dem Familienrecht. Konflikte kann es bspw. um das Sorgerecht, um Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umgang eines Elternteils mit dem Kind geben. Immer häufiger greifen aber auch die Jugendämter ein und trennen Eltern und Kinder.
Grundrechte beeinflussen Familienrecht
All diese Fragen werden im Familienrecht geregelt, das sich hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) befindet. Über diesen einfachen Gesetzen thront dann aber die Verfassung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses kennt in Art. 6 ein eigenes Grundrecht für Familien, Eltern und Kinder.
Dieses Grundrecht müssen die Familiengerichte, die die Entscheidungen in Familiensachen fällen, stets beachten. Soweit dies nicht passiert, kann eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Rechtsanwalt Thomas Hummel, der diese Seiten zusammen mit seinen Mitarbeitern erstellt hat, ist im Bereich des Verfassungsrechts tätig und übernimmt auch Verfassungsbeschwerden aus dem Familienrecht.